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Einladungen/ Verpflichtungserklärungen

Zum Nachweis der finanziellen Absicherung des Aufenthaltes verlangen die deutschen Auslandsvertretungen (Botschaften bzw. Konsulate) für die Erteilung eines Visums an ausländische Besucher in der Regel die Vorlage einer sogenannten Verpflichtungserklärung.

Wir weisen darauf hin, dass alle Angaben und Unterlagen zur Abgabe einer Verpflichtungserklärung freiwillig sind.

Das Landratsamt Fürth ist dann für die Ausstellung einer Verpflichtungserklärung zuständig, wenn Sie im Landkreis Fürth wohnen und der Besucher auch bei Ihnen oder innerhalb des Landkreises Fürth während des Besuchsaufenthaltes wohnt.

Sie müssen persönlich bei der Ausländerbehörde erscheinen, da Ihre Unterschrift beglaubigt werden muss (Landratsamt Fürth, Dienstgebäude Zirndorf, 2. Stock).

Die Ausstellung einer Verpflichtungserklärung kann nur mit einem Termin erfolgen. Ohne Termin kann keine Ausstellung erfolgen.
Bitte beachten Sie, dass die Zuständigkeit sich nach IHREM Nachnamen und nicht nach dem Namen des Besuchers richtet.

Für die Bearbeitung eines Antrags auf Abgabe einer Verpflichtungserklärung ist eine Gebühr in Höhe von 29 Euro zu zahlen. Diese Gebühr ist eine Bearbeitungsgebühr und ist auch zu zahlen, wenn aufgrund fehlender Bonität keine Verpflichtungserklärung mit positivem Vermerk ausgestellt werden kann.

Folgende Unterlagen sind vorzulegen

Für die Bonitätsprüfung sind folgende Nachweise erforderlich, die zum Antrag eingereicht werden, sofern diese auf Sie zutreffen:

Im Original:

  • ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular
  • Verpflichtungsgeber mit deutscher Staatsangehörigkeit: gültiger Personalausweis oder Reisepass mit Meldebestätigung
  • Verpflichtungsgeber mit ausländischer Staatsangehörigkeit: gültiger Reisepass und Aufenthaltstitel

Im Original oder als Kopie:

  • gut leserliche Kopie des Reisepasses vom ausländischen Gast

Einkommensnachweise (bei Ehegatten von Beiden):

  • Gehaltsabrechnungen der letzten 6 Monate
  • Bei Selbständigkeit: Letzter Einkommensteuerbescheid und eine aktuelle Bestätigung des Steuerberaters über den Reingewinn (nach Abzug der Steuern)
  • Erziehungsgeldbescheid
  • Kontoauszüge der letzten 3 Monate über die erhaltenen Unterhaltszahlungen
  • Bei Mieteinnahmen den Mietvertrag (Kaltmiete und Nebenkosten müssen ersichtlich sein), den letzten Kontoauszug über den Mieteingang und Nachweis über die Wohnungsgröße

Nachweise zur Wohnsituation:

  • Mietvertrag und letzter Kontoauszug über Mietzahlung
  • Nachweis über Eigentum (Kaufvertrag oder Auszug aus dem Grundbuch) oder Kontoauszug der letzten Grundsteuerzahlung und Grundsteuerbescheid

Ausgaben:

  • Letzter Kontoauszug über Ratenzahlungen zu Darlehen, Kredite, sonstige Zahlungsverpflichtungen, die über die Ausgaben des täglichen Lebens (Wohnungsmiete, Energie, Verpflegung) hinausgehen 
  • Nachweis über festgesetzte, zu leistende Unterhaltszahlungen (zum Beispiel Urteil, Gerichtsbeschluss, notarielle Vereinbarung, Unterhaltsurkunde)
  • Nachweis (Buchungsbestätigung, Mietvertrag, Kontoauszug oder ähnliches) über Wohnungskosten und Versicherungskosten (Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherung) für den ausländischen Gast

Bei bereits bestehender Verpflichtungserklärung:

  • Ist der eingeladene Gast bereits wieder ausgereist, muss ein Nachweis über die Ausreise des Gastes vorgelegt werden (Kopie des Reisepasses mit Ausreisestempel)
  • Wurde der Visumsantrag für den bereits eingeladenen Gast von der deutschen Auslandsvertretung abgelehnt, ist der Ablehnungsbescheid vorzulegen

Umfang der Verpflichtung

Als Verpflichtungsgeber (=Gastgeber) verpflichten Sie sich dem Staat gegenüber für sämtliche Kosten des Lebensunterhaltes sowie der Ausreisekosten aufzukommen. Der Lebensunterhalt umfasst die Ernährung, Wohnung/ Unterbringung, Bekleidung, Grundbedürfnisse des täglichen Lebens sowie die Versorgung im Krankheitsfalle und bei Pflegebedürftigkeit.

Sollte Ihr Gast öffentliche Mittel in Anspruch nehmen, so müssen Sie gegebenenfalls dafür aufkommen.

Weiteres

Auszug aus dem Aufenthaltsgesetz (AufenthG) 

§ 66 Kostenschuldner; Sicherheitsleistung

(1) Kosten, die durch die Durchsetzung einer räumlichen Beschränkung, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung entstehen, hat der Ausländer zu tragen.

(2) Neben dem Ausländer haftet für die in Absatz 1 bezeichneten Kosten, wer sich gegenüber der Ausländerbehörde oder der Auslandsvertretung verpflichtet hat, für die Ausreisekosten des Ausländers aufzukommen.

(3) 1In den Fällen des § 64 Abs. 1 und 2 haftet der Beförderungsunternehmer neben dem Ausländer für die Kosten der Rückbeförderung des Ausländers und für die Kosten, die von der Ankunft des Ausländers an der Grenzübergangsstelle bis zum Vollzug der Entscheidung über die Einreise entstehen. 2Ein Beförderungsunternehmer, der schuldhaft einer Verfügung nach § 63 Abs. 2 zuwiderhandelt, haftet neben dem Ausländer für sonstige Kosten, die in den Fällen des § 64 Abs. 1 durch die Zurückweisung und in den Fällen des § 64 Abs. 2 durch die Abschiebung entstehen.

(4) Für die Kosten der Abschiebung oder Zurückschiebung haftet:

  1. wer als Arbeitgeber den Ausländer als Arbeitnehmer beschäftigt hat, dem die Ausübung der Erwerbstätigkeit nach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht erlaubt war;
  2. ein Unternehmer, für den ein Arbeitgeber als unmittelbarer Auftragnehmer Leistungen erbracht hat, wenn ihm bekannt war oder er bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen müssen, dass der Arbeitgeber für die Erbringung der Leistung den Ausländer als Arbeitnehmer eingesetzt hat, dem die Ausübung der Erwerbstätigkeit nach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht erlaubt war;
  3. wer als Generalunternehmer oder zwischengeschalteter Unternehmer ohne unmittelbare vertragliche Beziehungen zu dem Arbeitgeber Kenntnis von der Beschäftigung des Ausländers hat, dem die Ausübung der Erwerbstätigkeit nach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht erlaubt war;
  4. wer eine nach § 96 strafbare Handlung begeht;
  5. der Ausländer, soweit die Kosten von den anderen Kostenschuldnern nicht beigetrieben werden können.

Die in Satz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Personen haften als Gesamtschuldner im Sinne von § 421 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(4a) Die Haftung nach Absatz 4 Nummer 1 entfällt, wenn der Arbeitgeber seinen Verpflichtungen nach § 4a Absatz 5 sowie seiner Meldepflicht nach § 28a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit den §§ 6, 7 und 13 der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung oder nach § 18 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes nachgekommen ist, es sei denn, er hatte Kenntnis davon, dass der Aufenthaltstitel oder die Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung oder die Aussetzung der Abschiebung des Ausländers gefälscht war.

(5) 1Von dem Kostenschuldner kann eine Sicherheitsleistung verlangt werden. 2Die Anordnung einer Sicherheitsleistung des Ausländers oder des Kostenschuldners nach Absatz 4 Satz 1 und 2 kann von der Behörde, die sie erlassen hat, ohne vorherige Vollstreckungsanordnung und Fristsetzung vollstreckt werden, wenn andernfalls die Erhebung gefährdet wäre. 3Zur Sicherung der Ausreisekosten können Rückflugscheine und sonstige Fahrausweise beschlagnahmt werden, die im Besitz eines Ausländers sind, der zurückgewiesen, zurückgeschoben, ausgewiesen oder abgeschoben werden soll oder dem Einreise und Aufenthalt nur wegen der Stellung eines Asylantrages gestattet wird.

§ 67 Umfang der Kostenhaftung

(1) Die Kosten der Abschiebung, Zurückschiebung, Zurückweisung und der Durchsetzung einer räumlichen Beschränkung umfassen

  1. die Beförderungs- und sonstigen Reisekosten für den Ausländer innerhalb des Bundesgebiets und bis zum Zielort außerhalb des Bundesgebiets,
  2. die bei der Vorbereitung und Durchführung der Maßnahme entstehenden Verwaltungskosten einschließlich der Kosten für die Abschiebungshaft und der Übersetzungs- und Dolmetscherkosten und die Ausgaben für die Unterbringung, Verpflegung und sonstige Versorgung des Ausländers sowie
  3. sämtliche durch eine erforderliche Begleitung des Ausländers entstehenden Kosten einschließlich der Personalkosten.

(2) Die Kosten, für die der Beförderungsunternehmer nach § 66 Abs. 3 Satz 1 haftet, umfassen

  1. die in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Kosten,
  2. die bis zum Vollzug der Entscheidung über die Einreise entstehenden Verwaltungskosten und Ausgaben für die Unterbringung, Verpflegung und sonstige Versorgung des Ausländers und Übersetzungs- und Dolmetscherkosten und
  3. die in Absatz 1 Nr. 3 bezeichneten Kosten, soweit der Beförderungsunternehmer nicht selbst die erforderliche Begleitung des Ausländers übernimmt.

(3) 1Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Kosten werden von der nach § 71 zuständigen Behörde durch Leistungsbescheid in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten erhoben. 2Hinsichtlich der Berechnung der Personalkosten gelten die allgemeinen Grundsätze zur Berechnung von Personalkosten der öffentlichen Hand.

§ 68 Haftung für Lebensunterhalt

(1) 1Wer sich der Ausländerbehörde oder einer Auslandsvertretung gegenüber verpflichtet hat, die Kosten für den Lebensunterhalt eines Ausländers zu tragen, hat für einen Zeitraum von fünf Jahren sämtliche öffentlichen Mittel zu erstatten, die für den Lebensunterhalt des Ausländers einschließlich der Versorgung mit Wohnraum sowie der Versorgung im Krankheitsfalle und bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet werden, auch soweit die Aufwendungen auf einem gesetzlichen Anspruch des Ausländers beruhen. 2Aufwendungen, die auf einer Beitragsleistung beruhen, sind nicht zu erstatten. 3Der Zeitraum nach Satz 1 beginnt mit der durch die Verpflichtungserklärung ermöglichten Einreise des Ausländers. 4Die Verpflichtungserklärung erlischt vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren ab Einreise des Ausländers nicht durch Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Abschnitt 5 des Kapitels 2 oder durch Anerkennung nach § 3 oder § 4 des Asylgesetzes.

(2) 1Die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 bedarf der Schriftform. 2Sie ist nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vollstreckbar. 3Der Erstattungsanspruch steht der öffentlichen Stelle zu, die die öffentlichen Mittel aufgewendet hat.

(3) Die Auslandsvertretung unterrichtet unverzüglich die Ausländerbehörde über eine Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1.

(4) 1Die Ausländerbehörde unterrichtet, wenn sie Kenntnis von der Aufwendung nach Absatz 1 zu erstattender öffentlicher Mittel erlangt, unverzüglich die öffentliche Stelle, der der Erstattungsanspruch zusteht, über die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 und erteilt ihr alle für die Geltendmachung und Durchsetzung des Erstattungsanspruchs erforderlichen Auskünfte. 2Der Empfänger darf die Daten nur zum Zweck der Erstattung der für den Ausländer aufgewendeten öffentlichen Mittel sowie der Versagung weiterer Leistungen verarbeiten.