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Wasserrecht

Ober- und Unterirdische Gewässer

Die Nutzungsansprüche der Gesellschaft an das Wasser sind vielfältig und konfliktreich. Deshalb müssen alle menschlichen Einwirkungen auf das ober- und unterirdische Wasser zielbewusst geordnet und überwacht werden. Dies ist Aufgabe der Wassergesetze und ihres Vollzugs. Wasserrechtsbehörden sind die Kreisverwaltungsbehörden (Landratsämter, kreisfreie Städte und einzelne kreisangehörige Gemeinden in eingeschränktem Umfang).

Anzeige für die Errichtung eines Brunnens (Bohranzeige) im Rahmen einer erlaubnisfreien Nutzung des Grundwassers: Formular Bohranzeige

Das zielgerichtete Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser von bebauten oder befestigten Flächen in das Grundwasser (Versickerung) oder in Oberflächengewässer ist grundsätzlich eine Gewässerbenutzung, die einer wasserrechtlichen Erlaubnis durch das Landratsamt bedarf.

Hiervon ausgenommen kann Niederschlagswasser in vielen Fällen genehmigungsfrei versickert oder in oberirdische Gewässer eingeleitet werden, sofern die Voraussetzungen der Niederschlagswasserfreistellungsverordnung (NWFreiV) und der "Technischen Regeln zum schadlosen Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in das Grundwasser (TRENGW)" bzw. die "Technischen Regeln zum schadlosen Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in oberirdische Gewässer (TRENOG)“ eingehalten werden.

Das Bayerische Landesamt für Umwelt stellt auf seiner Internetseite das Programm BEN für eine erste oberflächliche Prüfung der erlaubnisfreien Niederschlagswassereinleitung zur Verfügung. 

Im Landkreis Fürth sind Gebiete entlang der Rednitz, der Bibert, der Zenn, des Farrnbachs und des Reichenbachs als Überschwemmungsgebiete festgesetzt. Ob sich Ihr Grundstück in einem festgesetzten Überschwemmungsgebiet befindet, können Sie im UmweltAltas Bayern überprüfen.

Gemäß den Wasserrechten ist in festgesetzten Überschwemmungsgebieten die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 des Baugesetzbuches untersagt (§ 78 Abs. 4 WHG). Unter bestimmten Voraussetzung und der Beachtung bestimmter Auflagen kann in Einzelfällen die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlangen genehmigt werden. 

Wenn Sie im festgesetzten Überschwemmungsgebiet bauen möchten, beachten Sie daher bitte das nachfolgende Informationsblatt. Weiterhin ist das dazugehörende Formblatt (Auskunftsbogen) auszufüllen und mit den notwendigen Anlagen dem Bauantrag beizufügen.

Bei Fragen stehen Ihnen die Mitarbeiter des Arbeitsbereichs Wasserrecht (Kontaktdaten siehe unten) und die Fachkundige Stelle am Landratsamt Fürth zur Verfügung.

 

Weitere Informationen zum Thema Hochwasserschutz finden Sie unter den nachfolgenden Links:

Kontakt

Ansprechpartner

Frau M. Pahle

Sachbearbeiter /-in


Telefon: 0911 / 9773 - 1412
E-mail:

Abteilung

Abteilung 4 Bau- und Umweltangelegenheiten

Dienstort

Zirndorf / PP2

Zuständigkeit
  • Wasserrecht
  • Abwasserabgabe
Zuständigkeitsbereich
  • Zirndorf
  • Oberasbach
  • Ammerndorf
  • Großhabersdorf
  • Cadolzburg
Vertretung

Frau D. Hampel-Niemzok 1410

Sachgebiet

SG41 Umwelt- und Naturschutz - Recht -

Ansprechpartner

Herr M. Walter

Sachbearbeiter /-in


Telefon: 0911 / 9773 - 1417
E-mail:

Abteilung

Abteilung 4 Bau- und Umweltangelegenheiten

Dienstort

Zirndorf / PP2

Zuständigkeit
  • Wasserrecht
  • Wasserschutzgebiete
  • Wassersichererstellungsgesetz- Notbrunnen
  • Wasser- und Bodenverbände
  • Mühlen und Wehre
Zuständigkeitsbereich
  • Langenzenn
  • Wilhermsdorf
Sachgebiet

SG41 Umwelt- und Naturschutz - Recht -

Ansprechpartner

Frau D. Hampel-Niemzok

Sachbearbeiter /-in


Telefon: 0911 / 9773 - 1410
E-mail:

Abteilung

Abteilung 4 Bau- und Umweltangelegenheiten

Dienstort

Zirndorf / PP2

Zuständigkeit
  • Wasserrecht
  • Abwasserabgabe
Zuständigkeitsbereich
  • Obermichelbach
  • Puschendorf
  • Seukendorf
  • Tuchenbach
  • Veitsbronn
Vertretung

Frau M. Pahle 1412

Sachgebiet

SG41 Umwelt- und Naturschutz - Recht -

Öffnungszeiten

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