Staatsangehörigkeit
Weiterführende Informationen
Nach Artikel 116 des Grundgesetzes ist, vorbehaltlich anderweitiger Regelung, deutsche Staatsangehörige bzw. deutscher Staatsangehöriger, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebene/r deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31.12.1937 Aufnahme gefunden hat.
Wer die deutsche Staatsangehörigkeit erwirbt und wie sie erworben wird regelt das deutsche Staatsangehörigkeitsgesetz. Es trat in seiner ursprünglichen Fassung vom 22.07.1913 am 01.01.1914 in Kraft und wurde seitdem mehrfach geändert. Ausschlaggebend für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit ist die zu diesem Zeitpunkt (Geburt, Einbürgerung, etc.) geltende Fassung des Staatsangehörigkeitsgesetzes.
Die deutsche Staatsangehörigkeit wird erworben
- durch Geburt (§ 4 StAG)
- durch Erklärung (§ 5 StAG)
- durch Annahme als Kind (§ 6 StAG)
- durch Ausstellung der sog. Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 oder 2 BVFG (§ 7 StAG)
- für eine Ausländerin bzw. einen Ausländer durch Einbürgerung (§§ 8, 9, 10 StAG)
Hier finden Sie weitere Informationen zur Einbürgerung
Die deutsche Staatsangehörigkeit kann jedoch auch wieder verlorengehen und zwar
- durch Verzicht (§ 26 StAG)
- durch Eintritt in die Streitkräfte oder einen vergleichbaren bewaffneten Verband eines ausländischen Staates (§ 28 StAG)
- durch Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes (§ 35 StAG).
Der Staatsangehörigkeitsausweis ist ein förmlicher Nachweis über den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit. Er ist in Einzelfällen, zum Beispiel bei einer Adoption, erforderlich.
Die Notwendigkeit der Vorlage eines Staatsangehörigkeitsausweises wird dem Betroffenen von der jeweiligen Behörde mitgeteilt.
Weitere Informationen zum Staatsangehörigkeitsausweis erhalten Sie hier.