Bauen & Sanieren
Informationen zur Bauverwaltung im Landkreis Fürth
Herzlich willkommen auf unserer Informationsseite zum Thema Bauen und Sanieren! Hier finden Sie alles, was Sie für Ihr Bauvorhaben oder Ihre Sanierungsprojekte benötigen. Ob Sie einen Bauantrag stellen möchten, sich über die Möglichkeiten der Sanierung informieren oder mehr über den digitalen Bauantrag erfahren wollen – wir bieten Ihnen umfassende Informationen und hilfreiche Tipps. Zudem erhalten Sie wertvolle Einblicke in den Denkmalschutz und die damit verbundenen Anforderungen sowie in die Energieberatung, die Ihnen hilft, nachhaltige und energieeffiziente Lösungen zu finden.
Erstinformationen für Bauwillige
Nachhaltig, ressourceneffizient, energetisch, attraktiv und günstig bauen oder sanieren, dazu hat unsere Regional- und Wirtschaftsförderung des Landkreises eine Broschüre für Bürgerinnen und Bürger herausgebracht.
Der Leitfaden ist eine erste Hilfestellung, die Interessierte bei Ihrem Sanierungsprojekt oder nachhaltigen Bauvorhaben heranziehen können. Neben Anregungen zur Vorgehensweise und Förderprogrammen verweist die Broschüre auf informative Internetadressen sowie die vielen Expertinnen und Experten im Landkreis Fürth.
Energieberatung
Der Landkreis bietet eine kostenlose telefonische Einstiegsenergieberatung an. Zur Anmeldung und weiteren Informationen zur Energieberatung.
Solar- und Gründachpotentialkataster
Das Gründach- und Solarpotenzialkataster des Landkreises Fürth zeigt Ihnen online mit nur wenigen Klicks, ob und wie gut Ihre Dachfläche zur Begrünung und zur Nutzung von Sonnenergie geeignet ist.
Ansprechpartner und Öffnungszeiten
- Öffnungszeiten
Bitte vereinbaren Sie vor Ihrem Besuch einen Termin. Kontakt: bauamt@lra-fue.bayern.de
Bauen im Landkreis
Das Baurecht wird im Wesentlichen von zwei Gesetzen geprägt:
Das Bauplanungsrecht (Bundesrecht) trifft über das Baugesetzbuch (BauGB) und die Baunutzungsverordnung (BauNVO) Regelungen für ein konkretes Grundstück: Ob und wo, was und wie viel gebaut werden kann.
Das Bauordnungsrecht (Länderrecht; Bayerische Bauordnung - BayBO) formuliert als Sicherheitsrecht Anforderungen an das konkrete Bauvorhaben, zum Beispiel: Wie bautechnisch gebaut werden muss, präventive Prüfung (Brandschutz, Standsicherheit, Abstandsflächen, etc.), Kontrolle der Ausführung.
Bebaubarkeit des Grundstücks
Ob und wie ein Grundstück baurechtlich nutzbar ist, richtet sich ausschließlich nach öffentlichem Baurecht, d. h. vor allem nach den Vorschriften des BauGB. Jede Fläche gehört entweder:
- zum Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans (§ 30 BauGB),
- zu einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil, dem sogenannten Innenbereich (§ 34 BauGB) oder
- zum Außenbereich (§ 35 BauGB).
Grundstücke sind nur in den beiden erstgenannten Fällen bebaubar. Liegt die Fläche hingegen im Außenbereich, ist sie meist - mit Ausnahme bestimmter sogenannter privilegierter Vorhaben - baurechtlich nicht nutzbar.
Ob für eine zur Bebauung vorgesehene Fläche ein qualifizierter Bebauungsplan existiert, lässt sich leicht feststellen. Auskünfte hierüber erhalten Sie von der Gemeinde*, in der die Fläche liegt. Zu klären ist außerdem, ob eine Fläche dem Innen- oder dem Außenbereich zuzuordnen ist. Für diese Abgrenzung ist im Landkreis Fürth das Landratsamt als Untere Bauaufsichtsbehörde zuständig.
Bauen in Überschwemmungsgebieten
Welcher Antrag wofür?
Mit wenigen Ausnahmen sind nahezu alle Anträge zuerst im Landratsamt Fürth einzureichen. Bitte beachten Sie dazu das Merkblatt “Wo reiche ich meinen Antrag ein?”
Grundsätzlich brauchen Sie für die Errichtung, die Änderung oder die Nutzungsänderung einer Anlage eine Genehmigung. Keine Genehmigung ist erforderlich, wenn die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung nach der Bayerischen Bauordnung verfahrensfrei ist.
Im Baugenehmigungsverfahren wird geprüft, ob das geplante Bauvorhaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht. In erster Linie geht es dabei um die Frage, ob das Vorhaben mit den bauplanungsrechtlichen und den bauordnungsrechtlichen Vorschriften in Einklang steht.
Die formlose Bauvoranfrage stellt ein freiwilliges Angebot des Landratsamtes Fürth dar. Hierdurch können sich Bauherren vor Antragstellung vergewissern, ob ihr geplantes Bauvorhaben grundsätzlich realisierbar wäre.
Die Antragsteller erhalten hierbei eine schriftliche Rückmeldung durch das Landratsamt Fürth, diese ist jedoch rechtlich nicht bindend, weshalb auch keine Rechtsmittel möglich sind.
Grundsätzlich ist zur Stellung einer formlosen Bauvoranfrage ein entsprechendes Schreiben an die Behörde erforderlich, diesem ist ein amtlicher Lageplan im Maßstab 1:1.000 bzw. soweit schon vorhanden, Planskizzen im Maßstab 1:100 beizufügen.
Da eine Bauvoranfrage aufgrund des Umfangs der rechtlichen und technischen Prüfung über die Erteilung einer Auskunft einfacher Art hinausgeht sind, ist das Landratsamt Fürth gehalten, hierfür Gebühren zu erheben. Die Höhe der anfallenden Gebühr richtet sich dabei nach dem anfallenden Verwaltungsaufwand und liegt in der Regel weit niedriger als ein entsprechender förmlicher Antrag.
Sofern Sie sich vergewissern wollen, ob Ihr Bauvorhaben in der geplanten Form verwirklicht werden kann, ist im Vorfeld einer Bauantragstellung die Einreichung einer Bauvoranfrage hilfreich. Hier können grundsätzliche Fragen wie z. B. Art und Maß der baulichen Nutzung oder die grundsätzliche Bebaubarkeit eines Grundstücks vorab geprüft werden.
Der förmliche Antrag auf Vorbescheid nach Art. 71 Bayerische Bauordnung (BayBO) ist unter Verwendung der gesetzlich vorgeschriebenen Bauantragsformulare zu stellen und mit den zur Beurteilung benötigten Unterlagen einzureichen. Es sind konkrete Einzelfragen zu stellen, die mit "ja" oder "nein" beantwortet werden können und nicht den Prüfungsumfang einer Baugenehmigung erreichen dürfen.
Der Vorbescheid hat eine Geltungsdauer von drei Jahren und kann auf Antrag verlängert werden. Während dieser Zeit können im nachfolgenden Genehmigungsverfahren die geklärten Fragen von der Behörde nicht abweichend beurteilt werden. Gegen den Vorbescheid können Rechtsmittel eingelegt werden.
Im Genehmigungsfreistellungsverfahren können Bauvorhaben unter bestimmten Voraussetzungen ohne Baugenehmigung errichtet werden. Bitte reichen Sie dennoch einen entsprechenden Antrag ein.
Eine Genehmigungsfreistellung ist möglich, wenn
- das Vorhaben im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans liegt,
- den Festsetzungen des Bebauungsplans vollständig entspricht,
- mit sonstigen örtlichen Bauvorschriften im Einklang steht,
- die Erschließung gesichert ist,
- die bauliche Anlage kein Sonderbau ist und
- die Gemeinde nicht die Durchführung eines Baugenehmigungsverfahrens verlangt.
Verantwortlich dafür, dass die gesetzlichen Voraussetzungen eingehalten sind und bei Bauausführung alle zu beachtenden Vorschriften eingehalten werden, sind der Bauherr und sein Entwurfsverfasser. Bitte denken Sie daran, als Bauherr auch Ihre Nachbarn zu informieren.
Für bestimmte einfachere Bauvorhaben benötigen Sie keine Baugenehmigung. "Verfahrensfrei" bedeutet jedoch nicht, dass die geltenden Vorschriften nicht beachtet werden müssen.
Der Bauherr ist selbst für die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen verantwortlich. So muss er zum Beispiel selbst die Regelungen des Abstandsflächenrechts, eines gemeindlichen Bebauungsplanes oder einer Ortsgestaltungs- oder Werbeanlagensatzung beachten.
Ferner muss der Bauherr eigenverantwortlich prüfen, ob eventuell eine andere Genehmigung (z. B. denkmalschutzrechtliche Erlaubnis) benötigt wird. Für den Fall, dass bestehende gesetzliche Anforderungen nicht beachtet werden, kann die Bauaufsichtsbehörde auch bei verfahrensfreien Bauvorhaben die Bauarbeiten einstellen, eine Nutzung untersagen oder auch die Beseitigung fordern.
Falls die vollständige Beseitigung einer baulichen Anlage nicht verfahrensfrei ist, ist die beabsichtigte Beseitigung mindestens einen Monat vorher anzuzeigen.
Verfahrensfrei dürfen beseitigt werden:
- Anlagen, die verfahrensfrei errichtet werden dürfen
- Freistehende Gebäude der Gebäudeklasse 1 (also land- oder forstwirtschaftliche genutzte Gebäude sowie Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt maximal 400 m²) und der Gebäudeklasse 3 (dies sind Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und mehr als zwei Nutzungseinheiten oder mit Nutzungseinheiten von insgesamt mehr als 400 m²)
- sonstige Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe bis zu 10 m
Sofern die Gemeinde bzw. das Landratsamt keine planungsrechtlichen/bauaufsichtlichen Maßnahmen ergreifen, kann nach Ablauf eines Monats die Beseitigung starten. Eine Woche vor Beginn des Abbruchs ist der Bauaufsichtsbehörde eine Baubeginnsanzeige vorzulegen.
Anders sieht es aus, wenn für die Beseitigung eine andere behördliche Gestattung, Genehmigung oder Erlaubnis benötigt wird. So ist zum Beispiel die Beseitigung eines Denkmals und ebenfalls die Beseitigung von Gebäuden in der Nähe zu Baudenkmälern nur zulässig, wenn hierfür eine denkmalschutzrechtliche Erlaubnis vorliegt. Diese ist ergänzend zur Abbruchanzeige zu beantragen. Sollte die denkmalschutzrechtliche Erlaubnis nicht erteilt werden, darf ein Denkmal nicht beseitigt werden.
Bei der Beseitigung nicht freistehender Gebäude muss ein qualifizierter Tragwerksplaner die Standsicherheit des verbleibenden, angebauten Gebäudes beurteilen und ggf. die Beseitigung überwachen. Die nur teilweise Beseitigung eines Bauvorhabens ist als Änderung einer baulichen Anlage zu beurteilen und bedarf daher grundsätzlich einer Baugenehmigung.
Sie benötigen weiter Informationen? Dann steht Ihnen die Bauherren-Info des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr zur Verfügung:
Häufig gestellte Fragen
Die rechtsverbindlichen Originalpläne können bei der jeweiligen Gemeinde eingesehen werden.
Eine unverbindliche Erstinformation ist im Internet unter Zentrales Landesportal für die Bauleitplanung Bayern möglich.
Die amtlichen Bauvordrucke sind zu verwenden. Welche Bauvorlagen erforderlich sind, regelt die Bauvorlagenverordnung. Neben dem eigentlichen Antragsformular sind im Regelfall
- Lageplan
- Bauzeichnungen
- Baubeschreibung und
- Angaben über Grundstücksentwässerung, Wasserversorgung und straßenmäßige Erschließung vorzulegen.
Je nach Bauvorhaben können weitere Unterlagen wie Abstandsflächenübernahmeerklärung, Abweichungsantrag, Freiflächengestaltungsplan oder Baumbestandserklärung erforderlich sein.
Die Bauvorlagen müssen von einem bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser unterzeichnet sein, der Sie bei der Planung entsprechend beraten kann.
Die Bauvorlagen müssen von einem bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser unterzeichnet sein, der Sie bei der Planung entsprechend beraten kann. Wer Entwurfsverfasser ist, können Sie hier: https://www.stmb.bayern.de/assets/stmi/buw/baurechtundtechnik/iib4_baurechtundtechnik_bauvorlageberechtigung_2013 nachlesen.
Für den Landkreis Fürth ist das Vermessungsamt Neustadt a.d.Aisch (Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Neustadt a.d.Aisch) zuständig:
Vermessungsamt Neustadt a.d.Aisch
Parkstraße 10
91413 Neustadt
Telefon: 09161/30708-0
Telefax: 09161/30708-60
In vielen Fällen erhalten Sie die Lagepläne auch bei den Städten, Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften.
Die Baugenehmigung erlischt, wenn innerhalb von vier Jahren nach Erteilung der Genehmigung mit der Ausführung des Vorhabens nicht begonnen oder die Bauausführung vier Jahre unterbrochen worden ist.
Die Frist kann jeweils um bis zu zwei Jahre verlängert werden, wenn der Antrag vor Ablauf der Geltungsdauer der Unteren Bauaufsichtsbehörde zugegangen ist.
Die Gebühren für eine Baugenehmigung betragen (je nach Art des Bauvorhabens und Art des Genehmigungsverfahrens) zwischen 1 und 4 vom Tausend der Baukosten.
Gebühren werden auch erhoben, wenn ein Bauantrag abgelehnt oder zurückgenommen wird; hier richtet sich die Kostenhöhe nach dem Fortgang des Verfahrens.
Die jeweilige Gemeinde in der gebaut wird.