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Wohngeld

Aktuelle Informationen zur Wohngeld-Plus-Reform 2023

Ab 2023 wurde das Wohngeld bundesweit grundlegend reformiert. Die Wohngeldformel (§ 19 WoGG) wurde angepasst, was eine Erweiterung des Berechtigtenkreis nach sich zieht. Zudem wurde eine dauerhafte Heizkostenkomponente und einer dauerhaften Klimakomponente (als Pauschale) eingeführt, um den gestiegenen Heizkosten entgegenzuwirken.

Am 1. Januar 2025 trat zudem die Fortschreibung des Wohngeldes nach § 43 des Wohngeldgesetzes mit wesentlichen Leistungsverbesserungen in Kraft. Mit der Verordnung wurde das Wohngeld für die berechtigten Haushalte dynamisiert und alle zwei Jahre an die eingetretene Miet- und Einkommensentwicklung angepasst. 

Auf der Homepage des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen sind weitere Informationen zum aktuellen Wohngeldrecht enthalten:

Mehr Informationen

 

Bei der Entscheidung über Wohngeldanträge ist momentan mit längeren Wartezeiten zu rechnen. Uns ist bewusst, dass die aktuelle Lage für viele Haushalte durch die steigenden Preise gerade besonders herausfordernd ist. Durch die von der Bundesregierung sehr kurzfristig auf den Weg gebrachten Verbesserungen der Wohngeldleistungen zum 1. Januar 2023 kommt es momentan jedoch zu einem sehr großen Antragsaufkommen und entsprechenden Bearbeitungsrückständen. Seien Sie versichert, dass sich unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach Kräften bemühen, die Bearbeitungszeiten so kurz wie möglich zu halten. Indem Sie Ihren Antrag vollständig und mit den erforderlichen Nachweisen einreichen und von nicht zwingend notwendigen Nachfragen (z.B. zum Bearbeitungsstand) absehen, können auch Sie dazu beitragen, die Bearbeitung zu beschleunigen. Eine allgemeine Übersicht über die einzureichenden Unterlagen zur Berechnung Ihres Wohngeldanspruches finden Sie hier:

Unterlagenliste Wohngeldantrag

Aufgrund des hohen Antragsaufkommens ist es umso wichtiger vorab zu prüfen, welche Wohngeldbehörde für Sie zuständig sind. Bitte beachten Sie, dass die Wohngeldbehörde des Landkreises Fürth nur für Personen zuständig ist, welche im Landkreis Fürth wohnhaft sind (z.B.: Oberasbach, Zirndorf, Stein, Langenzenn, etc.). Welche Gemeinden dem Landkreis Fürth angehören, finden Sie hier.


Sofern Sie bspw. im Stadtgebiet Fürth wohnhaft sind, ist die Wohngeldbehörde der Stadt Fürth für Ihren Antrag zuständig. Die Kontaktdaten der Wohngeldbehörde der Stadt Fürth finden sie hier: Das offizielle Internetportal der Stadt Fürth - Wohngeldstelle (fuerth.de)

Wohngeld ist ein staatlicher Zuschuss zu den Aufwendungen für den selbstgenutzten Wohnraum. Diesen Zuschuss gibt es auf Antrag als Miet- oder Lastenzuschuss.

Wohngeldberechtigt für den Mietzuschuss sind Mieterinnen und Mieter von selbst genutztem Wohnraum (z.B.: Mietwohnung, Haus zur Miete). Für den Lastenzuschuss sind Eigentümerinnen und Eigentümer von selbst genutztem Wohnraum (z.B.: Eigenheim, Eigentumswohnung) wohngeldberechtigt.

 

Das Wohngeld wird nach einer Formel (§ 19 WoGG) für jeden Einzelfall abhängig von der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder, dem Gesamteinkommen und der Höhe der zuschussfähigen Miete bzw. Belastung individuell berechnet.

1. Wer ist ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied?

Zu den zu berücksichtigenden Haushaltmitgliedern zählen z.B.: Ehegatten, Lebenspartner/innen, Kinder, Eltern oder Geschwister (sofern der Wohnraum, für den Wohngeld beantragt wird, auch der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen ist).

2. Was ist das Gesamteinkommen?

Grundsätzlich werden alle steuerpflichtigen sowie die in § 14 Abs. 2 WoGG enthaltenen steuerfreien Einnahmen berücksichtigt. Hierbei wird das Bruttoeinkommen zugrunde gelegt.

Hiervon werden pauschale Abzüge für Steuern, Kranken- und Pflegeversicherung sowie Rentenversicherung vorgenommen, sofern dafür tatsächliche Aufwendungen anfallen.

Ebenso können zusätzlich Frei- und Abzugsbeträge für schwerbehinderte Menschen (GdB von 100 oder unter 100 bei Pflegebedürftigkeit), für Alleinerziehende mit Kindern unter 18 Jahren, für Kinder unter 25 Jahren mit eigenen Einnahmen aus Erwerbstätigkeit, für Grundrentenzeiten sowie für geleistete Unterhaltszahlungen gewährt werden.

3. Welche Miete bzw. Belastung wird berücksichtigt?

Miete ist das vereinbarte Entgelt für die Gebrauchsüberlassung von Wohnraum aufgrund von Mietverträgen.

Belastung sind die Kosten für den Kapitaldienst und die Bewirtschaftung von Wohnraum in vereinbarter oder festgelegter Höhe.

Kosten für Heizung, Warmwasser, Haushaltsenergie sowie für die Überlassung von Garagen oder Stellplätzen werden bei der Wohngeldberechnung nicht berücksichtigt.

Die zuschussfähige Miete bzw. Belastung wird gesetzlich durch Höchstbeträge begrenzt, die sich nach der örtlichen Mietenstufe und der Anzahl die Haushaltmitglieder richten.

 

Wer ist vom Wohngeld ausgeschlossen?

Ausgeschlossen vom Wohngeld sind Personen die Transferleistungen wie Arbeitslosengeld II, Sozialgeld nach dem SGB II, Grundsicherung im Alter, bei Erwerbsminderung oder Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII beziehen, wenn in diesen Leistungen bereits die Kosten der Unterkunft enthalten sind.

Voraussetzung für die Gewährung von Leistungen nach dem WoGG ist ein formeller Wohngeldantrag. Zudem werden sämtliche Nachweise zur Miete/Belastung, zum Einkommen und zum Vermögen benötigt. Eine allgemeine Übersicht über die einzureichenden Unterlagen zur Berechnung Ihres Wohngeldanspruches finden Sie hier.

Für die formelle Antragstellung bestehen folgende Möglichkeiten:

  • Online-Wohngeldantrag über die Landkreishomepage: Sie können ihren Wohngeldantrag bequem ohne lange Wartezeiten direkt und sicher über das Bayern-Portal stellen. Hier kommen Sie zum Online-Wohngeldantrag: Start – Antrag auf Wohngeld (bayern.de) (Achtung: Dieser Online-Antrag ist aktuell nur für den Mietzuschuss bestimmt)
  • Wohngeldantrag zum Ausdrucken über die Homepage des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr: https://www.stmb.bayern.de/wohnen/wohngeld/index.php
  • Abholung der Antragsformulare beim Rathaus Ihrer Wohnsitzgemeinde: Sie können die Antragsformulare in Papierform auch in Ihrer Heimatgemeinde vor Ort abholen.
  • Anforderung der Antragsformulare von der Wohngeldbehörde: Auf Wunsch senden wir Ihnen ebenso die Antragsunterlagen in Papierform postalisch zu.

Ansprechpartner & Zuständigkeiten

Die Zuständigkeiten richten sich nach dem ersten Buchstaben des Nachnamens der antragstellenden Person.

Buchstaben-/AufgabenbereichAnsprechpartnerTelefonTelefaxE-Mail
A-CFrau C. Bodechtel0911/9773-12390911/9773-1223
D-GFrau J. Eckert0911/9773-18980911/9773-1223
H-JHerr P. Puiu, Arbeitsbereichsleitung0911/9773-12430911/9773-1223
K-LFrau A. Volkert0911/9773-12400911/9773-1223
M-NFrau S. Himmler0911/9773-12410911/9773-1223
O-R + SchFrau J. Heim0911/9773-18970911/9773-1223
S-Z ohne SchFrau S. Fuß, stellv. Arbeitsbereichsleitung0911/9773-12420911/9773-1223

 

 

 

Flyer Wohngeld

Was ist Wohngeld? Wer hat Anspruch und wie berechnet sich das Wohngeld? Antworten auf diese Fragen finden Sie hier:

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