Skip to main content

Naturschutz

Aktuelles

Das Bayerische Vertragsnaturschutzprogramm - so funktioniert's

Seit Jahrzehnten ist das Bayerische Vertragsnaturschutzprogramm Offenland, kurz „VNP“, DAS Markenzeichen des kooperativen Naturschutzes in Bayern! Dabei werden dem Landwirt die naturschonende Bewirtschaftung von naturschutzfachlich hochwertigen Flächen fair honoriert - ein Erfolgsmodell! Im Video „Das Bayerische Vertragsnaturschutzprogramm - so funktioniert's" werden konkrete Bewirtschaftungsmaßnahmen für den Biotoptyp "Wiese" praxisnah vorgestellt und das Förderprogramm übersichtlich erklärt.

Finanziert wurden die Videos durch die Regierung von Niederbayern, Höhere Naturschutzbehörde. Mittelbereitstellung erfolgte durch das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz. Die Musik ist von DICHT&ERGREIFEND, Sie haben der Regierung von Niederbayern den Titel "Grias de God scheene Gegend" kostenlos zur Verfügung gestellt unter der Auflage, dass sich die VNP Flächen verdoppeln!

Fragen beantworten Ihnen die Kolleginnen des fachlichen Bereichs gerne! Die Kontaktdaten finden Sie untenstehend.

Die Untere Naturschutzbehörde erinnert alle Halter von streng geschützten Landschildkröten, wie z.B.

  • Griechische Landschildschildkröte
  • Maurische Landschildkröte
  • Sternschildkröte
  • Ägyptische Landschildkröte u. v. mehr

an die Erneuerung der Fotodokumentation.

Die gängigsten bei uns gehaltenen Landschildkröten genießen nach EU- und Bundesrecht einen strengen Schutzstatus und unterliegen grundsätzlich Besitz- und Vermarktungsverboten. Ob Ihre Schildkröte hierzu zählt (streng geschützt bzw. im Anhang A EU-Artenschutzgrundverordnung), erfahren Sie bei www.wisia.de unter „Recherche“ oder alternativ durch einen Anruf bei der Unteren Naturschutzbehörde. Um eine Vermarktung (z. B. Verkauf, Verschenken mit Gegenleistung) dennoch möglich zu machen, benötigen Sie für Ihr Tier eine EU-Bescheinigung mit Vermarktungsgenehmigung und einer stets aktuellen Fotodokumentation.

Die Naturschutzbehörde bittet daher, die turnusmäßig nötigen Fotos von Bauch- und Rückenpanzer Ihrer Tiere noch vor der diesjährigen Winterruhe aufzunehmen und an die Untere Naturschutzbehörde des Landratsamtes Fürth, gerne auch per Mail an naturschutz@lra-fue.bayern.de, zu schicken. Beachten Sie hierbei die Größenbeschränkungen Ihres Mailanbieters bzgl. des Versendens von Anhängen. Ebenso ist für die reine Haltung ohne Vermarktungsabsicht eine solche Fotodokumentation anzufertigen und vorzuhalten.

Die Häufigkeit der Fotos richtet sich nach dem Alter des Tieres:

  • im 1. Lebensjahr: halbjährlich
  • 1.-10. Lebensjahr: jährlich
  • ab 11. Lebensjahr: alle 5 Jahre

jeweils Fotos von Bauch- und Rückenpanzer

Diese fortlaufenden Fotos dienen zur dauerhaften Identifizierung des Tieres.

Ist ein Tier nicht mehr anhand einer Fotodokumentation zweifelsfrei erkennbar bzw. ist diese unterbrochen, verliert die EU-Bescheinigung ihre Gültigkeit und das Tier seinen „gültigen Personalausweis“. Damit ist nicht nur die Vermarktung, sondern auch die Haltung des Tieres illegal. Sollten Sie ein solches Tier besitzen, jedoch noch gar nicht im Landratsamt Fürth angemeldet haben, bitten wir Sie, dies umgehend nachzuholen.

Weitere Informationen und Formulare finden Sie unter dem Punkt Internationaler Artenschutz

Bei Fragen können Sie sich gerne unter 0911/9773-1419 an Frau Wesser wenden.

Aktuell haben uns vermehrt Mitteilungen über Verstöße gegen die Verordnung des Naturschutzgebietes Hainberg Landkreis Fürth und Stadt Nürnberg (NSG-VOvom 31.01.1995 erreicht.

Hunde ohne Leine und Flüge von Quadrokoptern (Drohnen)

sind nur zwei Beispiele von Mitteilungen und damit Verstöße gegen die Verordnung.

Wir weisen darauf hin, dass es sich bei den Verstößen gegen die Verordnung um Ordnungswidrigkeiten handelt, die mit Geldbußen bis zu 50.000 Euro ahnden werden können.

Stichpunktartige Verbote aus der Verordnung über das Naturschutzgebiet Hainberg

  • in der Zone A die befestigten Wege zu verlassen
  • in der Zone B die befestigten Wege vom 01.04. - 30.06. eines Jahres zu verlassen
  • Hunde frei laufen zu lassen
  • freilebende Tiere zu stören, fangen, verletzen, töten und ihnen nachzustellen
  • Feuer zu machen, Grillen
  • Tonübertragungsgeräte zu benutzen, Lärm zu machen
  • zu zelten/campen
  • Sachen jeglicher Art zu lagern (z.B. Sessel und Bänke)
  • Wasser zu entnehmen oder Wasserläufe zu verändern
  • Lebensbereiche der Tiere zu stören oder zu verändern
  • Pflanzen oder Pflanzenteile zu entnehmen, beschädigen
  • Befahren mit Fahrzeugen aller Art
  • Reiten
  • Luftfahrzeuge (z.B. Drohnen), Bootsmodelle jeglicher Art zu betreiben
  • Wege oder Straßen neu anzulegen
  • bauliche Anlagen zu errichten
  • Pflanzen einzubringen
  • Tiere auszusetzen
  • Fütterungsstellen anzulegen
  • Wohnwagen abzustellen

Diese Aufzählung ist nicht abschließend.

Wenn Sie den genauen Wortlaut wissen möchten, lesen Sie bitte die Verordnung über das Naturschutzgebiet Hainberg.

Verordnung über das Naturschutzgebiet Hainberg

Verordnung über das Naturschutzgebiet Hainberg

Hecken und Bäume sind Lebensstätten, die einer Vielzahl von Tieren Nahrung, Unterschlupf und Nistmöglichkeit bieten. Als wichtige Strukturelemente in unserer Landschaft sind sie gesetzlich geschützt. Die naturschutzrechtlichen Vorgaben sollen vor allem sicherstellen, dass Tiere nicht während ihrer Brut- und Fortpflanzungszeiten gestört werden.

Auch Röhricht (große Bestände an Rohrkolben, Schilf, Binsen) und ständig wasserführende Gräben fallen unter diese Schutzvorschriften.

Rechtliche Grundlage für den Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen ist § 39 Absatz 5 des Bundesnaturschutzgesetzes (gültig seit 01.03.2010). Teilweise gelten auch Regelungen des Bayerischen Naturschutzgesetzes.

Für den Schnitt von Bäumen, Hecken, Röhrichten und anderen Gehölzen gibt es deshalb bestimmte Ausschlusszeiten, die beachtet werden müssen:

In der Zeit vom 01.03. bis 30.09. eines Jahres ist es grundsätzlich verboten einen Rückschnitt vorzunehmen oder den Baum bzw. das Gehölz auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen.

Ob im Einzelnen eine Ausnahme für eine derartige Maßnahme zulässig ist, darüber berät Sie die Untere Naturschutzbehörde gerne.

Ganzjährig sind die Verbote des § 44 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes, die dem Schutz besonders geschützter Tierarten wie Vögeln, Fledermäusen, Eidechsen sowie deren Lebensräumen dienen, einzuhalten.

Sollten sich demnach vorgenannte Tierarten, Höhlungen oder Nester im Gehölz oder Erdlöcher darunter oder in dessen Umfeld befinden, muss der Gehölzschnitt eingestellt und die Untere Naturschutzbehörde im Landratsamt Fürth kontaktiert werden. Erfolgt ein Gehölzschnitt trotz Vorhandensein gesetzlich geschützter Arten, kann dies eine Straftat verwirklichen, welche mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe geahndet werden kann.

Antrag auf Befreiung vom Gehölzschnitt- und Gehölzbeseitigungsverbot

Antrag auf Befreiung vom Gehoelzschnitt- und Gehoelzbeseitigungsverbot 2021.pdf

Adresse und Kontakt

Landratsamt Fürth
Untere Naturschutzbehörde
Im Pinderpark 2
90513 Zirndorf

Fax: 0911 9773 1402

 

Um Ihr Anliegen direkt zu bearbeiten, sind vorherige Terminvereinbarungen notwendig.

Fachlicher Bereich

Ansprechpartner

Frau C. Engelbrecht

Sachbearbeiter /-in


Telefon: 0911 / 9773 - 1422
E-mail:

Abteilung

Abteilung 4 Bau- und Umweltangelegenheiten

Dienstort

Zirndorf / PP2

Zuständigkeit
  • Fachkraft für Naturschutz und Landschaftspflege
Zuständigkeitsbereich
  • Ammerndorf
  • Langenzenn
  • Obermichelbach
  • Puschendorf
  • Roßtal
  • Tuchenbach
Vertretung

Herr S. Behrends 1463

Sachgebiet

SG42 Umwelt- und Naturschutz - Technik -

Ansprechpartner

Herr S. Behrends

Sachbearbeiter /-in


Telefon: 0911 / 9773 - 1463
E-mail:

Abteilung

Abteilung 4 Bau- und Umweltangelegenheiten

Dienstort

Zirndorf / PP2

Zuständigkeit
  • Fachkraft für Naturschutz und Landschaftspflege
Zuständigkeitsbereich
  • Cadolzburg
  • Seukendorf
  • Veitsbronn
  • Zirndorf
Vertretung

Frau C. Engelbrecht 1422

Sachgebiet

SG42 Umwelt- und Naturschutz - Technik -

Ansprechpartner

Frau A. Koch

Sachbearbeiter /-in


Telefon: 0911 / 9773 - 1462
E-mail:

Abteilung

Abteilung 4 Bau- und Umweltangelegenheiten

Dienstort

Zirndorf / PP2

Zuständigkeit
  • Fachkraft für Naturschutz und Landschaftspflege
Zuständigkeitsbereich
  • Großhabersdorf
  • Oberasbach
  • Stein
  • Wilhermsdorf
Vertretung

Frau C. Engelbrecht 1422

Sachgebiet

SG42 Umwelt- und Naturschutz - Technik -

Rechtlicher Bereich

Ansprechpartner

Herr S. Koch

Sachbearbeiter /-in


Telefon: 0911 / 9773 - 1450
E-mail:

Abteilung

Abteilung 4 Bau- und Umweltangelegenheiten

Dienstort

Zirndorf / PP2

Zuständigkeit
  • Stellvertretende Leitung im Bereich Artenschutzrecht
  • Artenschutz national (rechtlich):
  • Tötung, Zerstörung von Lebensraum (§44 BNatSchG)
  • Förderung Landschaftspflegerische Maßnahmen nach LNPR
  • zum Teil Waldrecht/Forstrecht (je nach Zuständigkeit)
  • Sonstiger Rechtsvollzug: nach örtl. Zuständigkeit
Zuständigkeitsbereich
  • LNPR: gesamter Landkreis
  • Artenschutz national:
  • Wolf
  • Säugetiere und Vögel
  • Sonstiger Rechtsvollzug: Cadolzburg, Wilhermsdorf, Zirndorf
Vertretung

Frau S. Aichinger 1404

Sachgebiet

SG41 Umwelt- und Naturschutz - Recht -

Ansprechpartner

Frau S. Aichinger

Sachbearbeiter /-in


Telefon: 0911 / 9773 - 1404
E-mail:

Abteilung

Abteilung 4 Bau- und Umweltangelegenheiten

Dienstort

Zirndorf / PP2

Zuständigkeit
  • Stellvertretende Leitung im Bereich Naturschutzrecht
  • Naturschutzrechtliches Vorkaufsrecht
  • Landschaftsschutzgebiete (rechtlich):
  • Anzeige-, Erlaubnis- und Befreiungsverfahren
  • Ausweisungsverfahren und Vollzug von Schutzgebietsverordnungen bei geschützten Landschaftsbestandteilen und Naturdenkmälern
  • einstweilige Sicherstellung von Landschaftsbestandteilen
  • Dauergrünlandumbruch
  • Dauergrünlandumwandlung
  • Sonstiger Rechtsvollzug: nach örtl. Zuständigkeit
Zuständigkeitsbereich
  • Gesamter Landkreis bis auf sonstiger Rechtsvollzug
  • Sonstiger Rechtsvollzug: Langenzenn, Puschendorf, Obermichelbach, Seukendorf, Tuchenbach, Veitsbronn
Vertretung

Herr S. Koch 1450

Sachgebiet

SG41 Umwelt- und Naturschutz - Recht -

Ansprechpartner

Herr N. Ell

Sachbearbeiter /-in


Telefon: 0911 / 9773 - 1419
E-mail:

Abteilung

Abteilung 4 Bau- und Umweltangelegenheiten

Dienstort

Zirndorf / PP2

Zuständigkeit
  • Vollzug des Internationalen Artenschutzes
  • Angelegenheiten der Naturschutzwacht und alle naturschutzrechtlichen Anfragen innerhalb der Gemeinde Großhabersdorf
Zuständigkeitsbereich
  • Internationaler Artenschutz und Angelegenheiten der Naturschutzwacht für den gesamten Landkreis
  • Naturschutzrechtliche Anfragen nur für das Gemeindegebiet Großhabersdorf
Vertretung

Herr S. Koch 1450

Sachgebiet

SG41 Umwelt- und Naturschutz - Recht -

Ansprechpartner

Frau M. Roth

Sachbearbeiter /-in


Telefon: 0911 / 9773 - 1411
E-mail:

Abteilung

Abteilung 4 Bau- und Umweltangelegenheiten

Dienstort

Zirndorf / PP2

Zuständigkeit
  • Naturschutz- und Artenschutz
Zuständigkeitsbereich
    Vertretung

    Frau S. Aichinger 1404

    Sachgebiet

    SG41 Umwelt- und Naturschutz - Recht -