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Kindertagesbetreuung

In Kindertageseinrichtungen werden Kinder während des Tages gebildet, erzogen und betreut. Kindertageseinrichtungen richten sich entweder vorwiegend an eine bestimmte Altersgruppe, oder sie bieten eine erweiterte Altersmischung. Einrichtungen, die überwiegend Kinder aus einer Altersgruppe aufnehmen, sind: Kinderkrippen (0-3 Jahre), Kindergärten (3-6 Jahre) und Kinderhorte (6-14 Jahre). Altersgemischte Einrichtungen sind beispielsweise Häuser für Kinder, deren Angebot sich an Kinder verschiedener Altersgruppen richtet (0-14 Jahre). 

Eine weitere familienähnliche Form der Kindertagesbetreuung ist die Kindertagespflege i.d.R. im Haushalt der Kindertagespflegeperson.

Unter bestimmten Voraussetzungen besteht die Möglichkeit einer Kostenübernahme der Elternbeiträge durch den Träger der Jugendhilfe.

Übernahme Betreuungskosten

Übernahme des Elternbeitrags für Krippe, Kindergarten und Hort

Die Übernahme der Kosten für den Besuch einer Kindertageseinrichtung kann nur auf schriftlichen Antrag erfolgen. Der Antrag ist online und bei Ihrer Wohnsitzgemeinde erhältlich und kann dort (von dem/den Sorgeberechtigten ausgefüllt) wieder abgegeben werden.

Eine Kostenübernahme von tägl. 6 Krippenstunden (ab 1. Geburtstag bis 3. Geburtstag) bzw. tägl. 6 Kindergartenstunden (ab 3. Geburtstag bis Schuleintritt) kann immer dann erfolgen, wenn die Familie eine der folgenden Leistungen erhält:

  • Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II)
  • Leistungen nach dem dritten und vierten Kapitel des Zwölften Sozialgesetzbuches (SGB XII; Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung)
  • Leistungen nach den §§ 2 und 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG)
  • Kinderzuschlag gemäß § 6a des Bundeskindergeldgesetzes
  • Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz

Sollten Sie keine dieser Leistungen erhalten, wird mit einer durch den Gesetzgeber vorgeschriebenen Berechnung ermittelt, ob Sie Anspruch auf eine volle Kostenübernahme oder einen Zuschuss haben.

Die Kostenübernahme von mehr als 6 Krippen- bzw. Kindergartenstunden täglich sowie von Hortkosten und Schulkindbetreuungskosten (im Kindergarten) ist nur unter einer der folgenden Voraussetzungen möglich:

Voraussetzungen:
  • Sozialversicherungspflichtige Tätigkeit (mind. Minijob)
  • Schul- oder Berufsausbildung, Studium
  • Vorliegen einer gültigen Eingliederungsvereinbarung mit dem Jobcenter Fürth Land oder der Agentur für Arbeit (Ziel: Integration in den Arbeitsmarkt)
  • befürwortende Stellungnahme des Allgemeinen Sozialdienstes

Kontakt

Buchstaben-/AufgabenbereichAnsprechpartnerTelefonE-Mail

A-C

Übernahme von Betreuungskosten Krippe, Kiga, Hort

Frau Karg0911/9773-1249

 


 

D-F, L, W-Z

Übernahme von Betreuungskosten Krippe, Kiga, Hort

Frau Lederhos0911/9773-1282

 


 

G, I, J, M

Übernahme von Betreuungskosten Krippe, Kiga, Hort

Frau Winkler0911/9773-1259

H-K

Übernahme von Betreuungskosten Krippe, Kiga, Hort

Frau Hähnlein0911/9773-1248

 


 

N-V

Übernahme von Betreuungskosten Krippe, Kiga, Hort

Frau Dennerlein0911/9773-1267

 


 

ArbeitsbereichsleiterinFrau Brylla0911/9773-1281
Fax:0911/9773-1253
Sammel-E-Mail:

Übernahme des Elternbeitrags für die Kindertagespflege

Im Rahmen der Kindertagespflege, die die Betreuung eines Kindes für einen Teil des Tages durch eine Kindertagespflegeperson sicherstellt, wird für die Inanspruchnahme ein Kostenbeitrag gefordert.

Die Übernahme des Kostenbeitrages kann nur auf schriftlichen Antrag erfolgen. Der Antrag ist online und bei Ihrer Wohnsitzgemeinde erhältlich und kann dort (von dem/den Sorgeberechtigten ausgefüllt) wieder abgegeben werden.

Eine Kostenübernahme von tägl. 6 Stunden Betreuung (ab 1. Geburtstag bis Schuleintritt) kann immer dann erfolgen, wenn die Familie eine der folgenden Leistungen erhält:

  • Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II)
  • Leistungen nach dem dritten und vierten Kapitel des Zwölften Sozialgesetzbuches (SGB XII; Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung)
  • Leistungen nach den §§2 und 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) beziehen
  • Kinderzuschlag gemäß § 6a des Bundeskindergeldgesetzes oder
  • Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz.

Sollten Sie keine dieser Leistungen erhalten, wird mit einer durch den Gesetzgeber vorgeschriebenen Berechnung ermittelt, ob Sie Anspruch auf eine volle Kostenübernahme oder einen Zuschuss haben.

Eine Kostenübernahme von täglich über 6 Stunden Betreuung ist nur unter einer der folgenden Voraussetzungen möglich:

Voraussetzungen:
  • Sozialversicherungspflichtige Tätigkeit (mind. Minijob)
  • Schul- oder Berufsausbildung, Studium
  • Vorliegen einer gültigen Eingliederungsvereinbarung mit dem Jobcenter Fürth Land oder der Agentur für Arbeit (Ziel: Integration in den Arbeitsmarkt)
  • befürwortende Stellungnahme des Allgemeinen Sozialdienstes

Kontakt

AufgabenbereichAnsprechpartnerTelefonE-Mail
Übernahme des Elternbeitrags in der KindertagespflegeFrau Winkler0911/9773-1259
Kindertagespflege (Festsetzung Elternbeitrag)Frau Pilzer0911/9773-1758
Kindertagespflege (Klärung Grundsatzfragen)Herr Schramm0911/9773-1270
ArbeitsbereichsleiterinFrau Brylla0911/9773-1281
Fax:0911/9773-1253
Sammel-E-Mail:

Zuständigkeit zur Vermittlung von Kindertagespflegepersonen und Beratung

Im Landkreis Fürth ist für die Vermittlung von Tagespflegepersonen sowie die damit verbundene Beratung das fmf FamilienBüro Stein zuständig.

Eltern, die im Landkreis Fürth einen Betreuungsplatz für Ihre Kindersuchen, wenden sich für eine Auswahl der Kindertagespflegepersonen bitte an das FamilienBüro Stein. 

 

Kindertagesstätten-Aufsicht (KITA-Aufsicht)

Kontakt

AufgabenbereichAnsprechpartnerTelefonE-Mail
KITA-AufsichtHerr Flanderka0911/9773-1257

 


 

KITA-AufsichtHerr Heider0911/9773-1294

 


 

 

KITA-Aufsicht

 

Herr Schaude

 

0911/9773-1757

 

 

Arbeitsbereichsleiterin

 

Frau Brylla

 

0911/9773-1281

 

Fax:0911/9773-1253
Sammel-E-Mail:

Postadresse:

Landratsamt Fürth 
Kreisjugendamt 
Im Pinderpark 2
90513 Zirndorf

Sie finden uns hier:

Landratsamt Fürth 
Stresemannplatz 11 
90763 Fürth