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Umweltinformationen

Umweltschutzbehörde des Landratsamtes Fürth

Das Bayerische Umweltinformationsgesetz (BayUIG) und seine Umsetzung durch die Umweltschutzbehörde des Landratsamtes Fürth.

Zum 1. Januar 2007 ist das Bayerische Umweltinformationsgesetz (BayUIG) in Kraft getreten. Es regelt die Veröffentlichung umweltrelevanter Informationen durch Behörden und den Zugang von Bürgern zu Umweltinformationen. Damit wird die Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen in Bayerisches Recht umgesetzt.

Der Begriff „Umweltinformation“

Der Begriff „Umweltinformation“ ist dabei sehr weit auszulegen. Erfasst sind alle Daten über den Zustand der Umwelt und ihrer Bestandteile wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Landschaft, natürliche Lebensräume und Artenvielfalt und Daten über wichtige Einflussfaktoren wie Stoffe, Lärm und Strahlung, Abfälle aller Art, Emissionen und sonstige Freisetzungen von Stoffen in die Umwelt. Umfasst sind auch Maßnahmen, die sich auf die Umwelt auswirken, sowie Daten über den Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit, soweit diese von der Umwelt beeinflusst sind.

Auskunftspflichtige

Fließtext: Auskunftsverpflichtet sind alle Stellen der öffentlichen Verwaltung in Bayern, die über Umweltinformationen verfügen, unabhängig davon, ob sie spezielle Aufgaben im Umweltschutz wahrnehmen. Ebenso verpflichtet sind private Stellen, soweit sie im Zusammenhang mit der Umwelt öffentliche Aufgaben wahrnehmen und dabei der staatlichen Kontrolle unterliegen. Die Auskunftspflicht von Bundesbehörden richtet sich nach dem Bundes-Umweltinformationsgesetz, das bereits am 14. Februar 2005 in Kraft getreten ist und inhaltlich mit dem Bayerischen Umweltinformationsgesetz: http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayUIG übereinstimmt.

Die Informationspflichtigen Stellen sind gehalten, die Öffentlichkeit aktiv und systematisch über die Umwelt zu unterrichten. Die Umweltschutzbehörde des Landratsamtes Fürth verfügt als die für den Vollzug der Umweltgesetze über umfangreiche Informationen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 BayUIG: www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayUIG-10, die nun sukzessive zur Verfügung gestellt werden sollen. 

Anspruchsberechtigte

Anspruch auf den Zugang zu Umweltinformationen hat „Jedermann“, d.h. alle natürlichen und juristischen Personen des Privatrechts.
Ein berechtigtes Interesse an der Auskunft ist dazu nicht notwendig, ebenso spielen die Motive des Anfragenden grundsätzlich keine Rolle.

Zulassungsentscheidungen

Nachfolgend erhalten Sie Informationen über Zulassungsentscheidungen nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) durch das Landratsamt Fürth für:

  • Neugenehmigungen nach § 4 BImSchG
  • Teilgenehmigungen nach § 8 BImSchG
  • Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 8a BImSchG
  • Vorbescheid nach § 9 BImSchG
  • Änderungsgenehmigung nach § 16 BImSchG

Bayerisches Verfahrenshandbuch Erneuerbare Energien

Das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz hat ein Verfahrenshandbuch zum Thema erneuerbare Energien erstellt. Das Handbuch soll Projektentwicklerinnen und -entwickler sowie Bürgerinnen und Bürger, die in erneuerbare Energie investieren möchten, in die Lage versetzen, die Verfahren leichter verstehen zu können. Die Darstellung bezieht sich auf immissionsschutzrechtliche, wasserrechtliche sowie baurechtliche Verfahren. Das Verfahrenshandbuch versteht sich als eine Hilfestellung und soll eine Orientierung über wichtige verfahrensrechtliche Aspekte bieten, es hat jedoch nicht den Charakter etwa einer gesetzlichen Regelung oder einer Verwaltungsvorschrift.

Kontakt

Auskünfte nach dem Bayerischem Umweltinformationsgesetz:
Herr Scheiderer
Zimmer 1.54
Telefon: 0911 9773 1406
E-Mail: 

Auskünfte zu Anlagen nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz:
Frau Sperk
Zimmer 3.06
Telefon: 0911 9773 1503
E-Mail: