Umweltinformationen
Umweltschutzbehörde des Landratsamtes Fürth
Das Bayerische Umweltinformationsgesetz (BayUIG) und seine Umsetzung durch die Umweltschutzbehörde des Landratsamtes Fürth.
Zum 1. Januar 2007 ist das Bayerische Umweltinformationsgesetz (BayUIG) in Kraft getreten. Es regelt die Veröffentlichung umweltrelevanter Informationen durch Behörden und den Zugang von Bürgern zu Umweltinformationen. Damit wird die Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen in Bayerisches Recht umgesetzt.
Der Begriff „Umweltinformation“
Der Begriff „Umweltinformation“ ist dabei sehr weit auszulegen. Erfasst sind alle Daten über den Zustand der Umwelt und ihrer Bestandteile wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Landschaft, natürliche Lebensräume und Artenvielfalt und Daten über wichtige Einflussfaktoren wie Stoffe, Lärm und Strahlung, Abfälle aller Art, Emissionen und sonstige Freisetzungen von Stoffen in die Umwelt. Umfasst sind auch Maßnahmen, die sich auf die Umwelt auswirken, sowie Daten über den Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit, soweit diese von der Umwelt beeinflusst sind.
Auskunftspflichtige
Fließtext: Auskunftsverpflichtet sind alle Stellen der öffentlichen Verwaltung in Bayern, die über Umweltinformationen verfügen, unabhängig davon, ob sie spezielle Aufgaben im Umweltschutz wahrnehmen. Ebenso verpflichtet sind private Stellen, soweit sie im Zusammenhang mit der Umwelt öffentliche Aufgaben wahrnehmen und dabei der staatlichen Kontrolle unterliegen. Die Auskunftspflicht von Bundesbehörden richtet sich nach dem Bundes-Umweltinformationsgesetz, das bereits am 14. Februar 2005 in Kraft getreten ist und inhaltlich mit dem Bayerischen Umweltinformationsgesetz: http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayUIG übereinstimmt.
Die Informationspflichtigen Stellen sind gehalten, die Öffentlichkeit aktiv und systematisch über die Umwelt zu unterrichten. Die Umweltschutzbehörde des Landratsamtes Fürth verfügt als die für den Vollzug der Umweltgesetze über umfangreiche Informationen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 BayUIG: www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayUIG-10, die nun sukzessive zur Verfügung gestellt werden sollen.
Anspruchsberechtigte
Anspruch auf den Zugang zu Umweltinformationen hat „Jedermann“, d.h. alle natürlichen und juristischen Personen des Privatrechts.
Ein berechtigtes Interesse an der Auskunft ist dazu nicht notwendig, ebenso spielen die Motive des Anfragenden grundsätzlich keine Rolle.
Zulassungsentscheidungen
Nachfolgend erhalten Sie Informationen über Zulassungsentscheidungen nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) durch das Landratsamt Fürth für:
- Neugenehmigungen nach § 4 BImSchG
- Teilgenehmigungen nach § 8 BImSchG
- Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 8a BImSchG
- Vorbescheid nach § 9 BImSchG
- Änderungsgenehmigung nach § 16 BImSchG
53-SWRN, Entscheidung vom 17.05.2023
54-Sand Barthel Entscheidung vom 18.07.2022
55-Schilmeier Entscheidung vom 01.08.2023
56-Pfann GbR Entscheidung vom 05.07.2024
57-Schilmeier Entscheidung vom 12.12.2024
58-Stäudtner Entscheidung vom 17.12.2024
59-AKG Entscheidung vom 17.12.2024
60-BayWa Entscheidung vom 13.05.2025
61-UKA Entscheidung vom 27.05.2025
Bayerisches Verfahrenshandbuch Erneuerbare Energien
Das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz hat ein Verfahrenshandbuch zum Thema erneuerbare Energien erstellt. Das Handbuch soll Projektentwicklerinnen und -entwickler sowie Bürgerinnen und Bürger, die in erneuerbare Energie investieren möchten, in die Lage versetzen, die Verfahren leichter verstehen zu können. Die Darstellung bezieht sich auf immissionsschutzrechtliche, wasserrechtliche sowie baurechtliche Verfahren. Das Verfahrenshandbuch versteht sich als eine Hilfestellung und soll eine Orientierung über wichtige verfahrensrechtliche Aspekte bieten, es hat jedoch nicht den Charakter etwa einer gesetzlichen Regelung oder einer Verwaltungsvorschrift.