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Die Aufgaben der Fischereiaufseher umfassen
- die Überwachung der Einhaltung von Rechtsvorschriften, die den Schutz und Erhalt der Fischbestände, die Pflege und Sicherung ihrer Lebensgrundlagen und die Ausübung der Fischerei regeln und
- die Feststellung, Verhütung und Unterbindung von Zuwiderhandlungen gegen diese Rechtsvorschriften sowie ggfs. bei deren Verfolgung mitzuwirken.
Zu diesen Rechtsvorschriften gehört nicht nur das Fischereirecht, sondern es zählen auch die einschlägigen Bestimmungen des Naturschutzrechts, des Wasserrechts, des Tierschutzrechts des Fischseuchenrechts, des Abfallbeseitigungsrechts und des Schifffahrtsrechts dazu.
Fischereiaufseher dürfen
- jederzeit bei Personen, die auf, an oder in der Nähe von Gewässern mit Fanggeräten oder mit Fischen angetroffen werden, die Identität feststellen, die Aushändigung des Fischereischeins und des Fischereierlaubnisscheins verlangen sowie mitgeführte Fanggeräte, gefangene Fische und Fischaufbewahrungsbehältnisse besichtigen,
- im Verdachtsfall und zur Verhütung von Ordnungswidrigkeiten und Straftaten im Sinnen von Art. 61 Abs. 1 Bayerisches Fischereigesetz (BayFiG) Platzverweise aussprechen sowie ggfs. gefälschte, verfälschte oder ungültige Fischereischeine und Fischereierlaubnisscheine ebenso sicherstellen wie unberechtigt erlangte Fische und andere Sachen.
Mit der Bestellung wird der örtliche Zuständigkeitsbereich des Fischereiaufsehers festgelegt. Dieser kann sich auf Bezirke benachbarter Kreisverwaltungsbehörden erstrecken.
Voraussetzungen:
Fischereiaufseher müssen
- volljährig sein
- zuverlässig sein
- gesundheitlich und zeitlich in der Lage sein, ihren Aufgaben nachzukommen
- Inhaber eines gültigen Fischereischeins sein und
- über ausreichende Kenntnisse ihrer Aufgaben und Befugnisse verfügen, welche durch die erfolgreiche Teilnahme am Eignungstest nachzuweisen ist
Erforderliche Unterlagen:
- Bescheinigung über den bestandenen Eignungstest für Fischereiaufseher gemäß § 31 Abs. 2 Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Fischereigesetzes (AVBayFiG)
- bei einem vor dem 1. Februar 2022 abgelegten Eignungstest, Nachweis über die Teilnahme an einer verpflichtenden Nachschulung zu den am 1. August 2021 in Kraft getretenen Änderungen des Bayerischen Fischereigesetzes, insbesondere den erweiterten Befugnissen des Fischereiaufsehers
- gültiger Fischereischein
- biometrisches oder vergleichbares Passbild
- Antrag auf Bestätigung eines Fischereiaufsehers
- Ggf. ein Führungszeugnis nach den §§ 30 und 31 Bundeszentralregistergesetz (BZRG)
Die Antragsstellung erfolgt seit 2023 ausschließlich online über folgenden Link:
Antrag auf Neuerstellung/Austausch Dienstausweis für Fischereiaufseher (ozg-stadt.de)
Bitte beachten Sie, dass die neuen Dienstausweise für Fischereiaufseher lediglich bayernweit viermal im Jahr in den Druck gegeben werden. Es kann daher zu längeren Wartezeiten kommen, auf die der Landkreis Fürth keinen Einfluss hat.