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Straßenverkehr

Willkommen in der Straßenverkehrsbehörde des Landratsamt Fürth

Die Straßenverkehrsbehörde ist verkehrsrechtlich für die Bundes-, Staats- und Kreisstraßen im Landkreis Fürth zuständig. Darüber hinaus ist die Straßenverkehrsbehörde in Angelegenheiten des Verkehrsrechts Rechts- und Fachaufsicht gegenüber den Städten, Märkten und Gemeinden des Landkreises Fürth. 

Sie nimmt in ihrem Zuständigkeitsbereich u.a. folgende Aufgaben wahr:

Für Arbeiten im öffentlichen Verkehrsraum (Fahrbahn, Geh- / Radweg) benötigen Sie eine Genehmigung. Diese erhalten Sie vom Landratsamt, wenn von der Arbeitsstelle Bundes-, Staats- oder Kreisstraßen betroffen sind. Für Gemeindeverbindungs- und Ortsstraßen sind die Städte, Märkte und Gemeinden zuständig.

Um die verkehrsrechtliche Anordnung erteilen zu können, benötigen wir folgende Unterlagen:

Um eine Veranstaltung (z. B. Straßenfest, Festzug und dergleichen) auf öffentlichem Verkehrsgrund durchführen zu dürfen, wird eine Genehmigung benötigt. Diese erteilt Ihnen das Landratsamt Fürth für Bundes-, Staats- und Kreisstraßen im Landkreis Fürth, die Gemeinden für Gemeindeverbindungs- sowie Ortsstraßen.

Um die Genehmigung zur Durchführung einer Veranstaltung erteilen zu können, benötigen wir folgende Unterlagen:

Das bundesweite Portal zur Antragsstellung finden Sie unter: https://www.vemags.de/ 

Für konkrete Fragestellungen zur Thematik kontaktieren Sie uns bitte.

Soweit Sie regelmäßig Tätigkeiten in Parkraumbewirtschafteten Zone zu verrichten haben, kann für die Fahrzeuge Ihres Betriebes eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden. Mit dieser Ausnahmegenehmigung wird Fahrzeugen Ihres Unternehmens erlaubt, an Stellen, 

  • an denen ein eingeschränktes Halteverbot besteht zu parken
  • im Bereich eines Zonenhalteverbots die zugelassene Parkdauer zu überschreiten
  • an Parkuhren und Parkscheinautomaten ohne Gebühr zu parken
  • in verkehrsberuhigten Bereichen außerhalb der gekennzeichneten Flächen ohne den durchgehenden Verkehr zu behindern zu parken
  • auf Gehwegen zu parken, wobei jedoch eine Durchgangsbreite von 1,5 Metern auf dem Gehweg verbleiben muss
  • verbotene Fußgängerbereiche zu benutzen, jedoch nur in für den Lieferverkehr zugelassenen Zeiten sowie bei Notfällen

Zur Beantragung müssen Sie folgende Unterlagen einreichen:

An Sonn- und Feiertagen besteht von 0:00 Uhr bis 22:00 Uhr ein generelles Verbot für gewerbliche Fahrten mit LKW mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 Tonnen sowie für LKW mit Anhänger.

In der Hauptreisezeit vom 01.07. bis 31.08. jeden Jahres besteht zusätzlich an Samstagen von 07:00 Uhr bis 22:00 Uhr auf Autobahnen und Bundesstraße, auf denen ein hohes Ferienaufkommen besteht, ein Fahrverbot für oben genannte Fahrzeuge.

Wenn Sie spezielle Güter an Sonn- und Feiertagen bzw. während der Hauptreisezeit transportieren müssen, kann für diese Tage eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden.

Zur Beantragung müssen Sie folgende Unterlagen mitbringen:

Den vollständig ausgefüllt und unterschriebenen Antrag: https://xima.landkreis-fuerth.de/frontend-server/form/provide/2523/

Die Straßenverkehrsbehörde ist zuständig für die Belange nach dem Fahrlehrergesetz sowie der Fahrlehrerausbildungsverordnung.

Für konkrete Fragen bzgl. des Fahrschul- und Fahrlehrerwesens wenden Sie sich gerne an uns.

Folgende Formulare stehe für den Bereich zur Verfügung.

Die Straßenverkehrsbehörde ist zuständige Genehmigungsbehörde für den gewerblichen Güterkraftverkehr sowie die Belange nach dem Güterkraftverkehrsgesetz.

Für Ihre konkreten Fragen zum Thema wenden Sie sich gerne an uns

Folgende Formulare stehe für den Bereich zur Verfügung

Die Straßenverkehrsbehörde ist zuständige Genehmigungsbehörde für den Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen nach dem Personenbeförderungsgesetz sowie der Personenkraftfahrunternehmensbetriebsverordnung.

Folgende Formulare stehe für den Bereich zur Verfügung

Anschrift und Öffnungszeiten

Landratsamt Fürth
Im Pinderpark 2
90513 Zirndorf

Telefon: 0911 9773 3032

Telefax: 0911 9773 1340

E-Mail:

Öffnungszeiten

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