Denkmalschutz
Kulturelles Erbe bewahren und beschützen
Seit 1973 regelt das Bayerische Denkmalschutzgesetz, dass Besitzer ein Denkmal instand halten, instand setzen und sachgemäß behandeln müssen.
„Denkmäler“ sind vom Menschen geschaffene Objekte aus einer vergangenen, abgeschlossenen Epoche, die von geschichtlicher, künstlerischer, städtebaulicher, wissenschaftlicher oder volkskundlicher Bedeutung sind und deren Erhaltung im Interesse der Allgemeinheit liegt. Das Denkmalschutzgesetz gilt für Einzelbaudenkmäler, Ensembles und Bodendenkmäler, aber auch für alle Vorhaben in der Nähe von Denkmälern.
Denkmalschutz bedeutet nicht, dass z.B. ein denkmalgeschütztes Gebäude nicht mehr verändert werden darf. Vielmehr ist es wünschenswert, dass Baudenkmäler genutzt und bewohnt werden. Natürlich sollen dabei die historischen Besonderheiten des Gebäudes bewahrt werden.
Zu den Baudenkmälern kann auch eine Mehrheit von baulichen Anlagen (Ensemble) gehören, und zwar auch dann, wenn keine oder nur einzelne dazugehörige bauliche Anlagen als Denkmal eingetragen sind, das Orts-, Platz- oder Straßenbild aber insgesamt erhaltenswürdig ist.
Bodendenkmäler sind einzigartige Zeugnisse der Vergangenheit, solange sie im Boden in ihrer ursprünglichen Umgebung eingebettet bleiben.
Archäologische Grabungen liefern zwar wichtige Informationen, doch sie bedeuten auch die Zerstörung eines Bodendenkmals – und sie verursachen Kosten für den Veranlasser einer Grabung. Deshalb sollten derartige Maßnahmen nur dann durchgeführt werden, wenn sie nach Abwägung aller Interessen unumgänglich sind.
Baudenkmäler, Bodendenkmäler und Baudenkmäler, bei denen ausschließlich das Erscheinungsbild schützenswert ist, sind in die Denkmalliste eingetragen. Die Liste wird vom Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege geführt und ist von jedermann im Denkmalatlas einsehbar. Der Denkmalatlas informiert über den aktuellen Stand der Bau- und Bodendenkmäler sowie Ensembles in ganz Bayern. Flächenscharf, d. h. bis auf die Ebene eines Gebäudes oder eines Gebäudeteils, sind hier die Baudenkmäler und Ensembles kartiert; die Bodendenkmäler werden in ihrer derzeit bekannten Ausdehnung dargestellt. Der Bayerische Denkmalatlas wird täglich aktualisiert.
Den Denkmalatlas finden Sie unter: DenkmalAtlas 2.0 (bayern.de)
Zuständigkeit
Die zentrale Fachbehörde des Freistaats Bayern für Denkmalschutz und Denkmalpflege ist das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege. Die Untere Denkmalschutzbehörde am Landratsamt Fürth ist für den Vollzug des Denkmalschutzgesetzes im Landkreis Fürth verantwortlich.
Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege ist für die Denkmalforschung und Denkmalerfassung sowie die Pflege von Bau-, Kunst- und Bodendenkmälern zuständig und verwaltet zudem die staatlichen Zuschüsse und erteilt fachliche Stellungnahmen zur Gewährung von möglichen Steuervergünstigungen.
Weitere Informationen zum Bayerischen Landesamt und zur Denkmalpflege finden Sie unter:
Die Untere Denkmalschutzbehörde erlässt nach Abstimmung mit dem Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege und unter Abwägung aller Aspekte – Erlaubnisse, Anordnungen und sonstige Verfügungen, die für die Erhaltung von Denkmälern erforderlich sind. Bevor die Untere Denkmalschutzbehörde über den Erlaubnisantrag entscheidet, holt sie in der Regel die fachliche Stellungnahme des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege ein. Erster Ansprechpartner für Eigentümer und Bauherren sollte immer die Untere Denkmalschutzbehörde sein.
Weitere Informationen zum Denkmalschutz finden Sie unter: Denkmalschutz (bayern.de)
Öffnungszeiten und Ansprechpartner
Verfahren
Der Umgang mit Denkmälern stellt die Betroffenen oft vor schwierige Fragen. Die Beratung der Denkmaleigentümer gehört zu den wichtigsten Aufgaben der Denkmalbehörden.
Für Änderungs- und Instandsetzungsmaßnahmen, die sich auf Bau- oder Bodendenkmäler beziehen, aber auch für Maßnahmen in der Nähe von Denkmälern, ist grundsätzlich eine vorherige denkmalschutzrechtliche Erlaubnis erforderlich sofern die Maßnahme nicht nach dem Bayerischen Denkmalschutzgesetz ausdrücklich erlaubnisfrei ist. Dies gilt generell für bauliche Maßnahmen sowohl an der Gebäudehülle und im Außen- als auch im Innenbereich eines denkmalgeschützten Gebäudes.
Ausschließlich an der Gebäudehülle gilt dies bei Baudenkmälern, bei denen gemäß Auflistung des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege ausschließlich das Erscheinungsbild schützenswert ist.
Für Eingriffe in Bodendenkmälern und dort wo solche zu vermuten sind, ist auch im Falle eines Bauantragsverfahrens eine gesonderte Erlaubnis erforderlich, die nicht durch die Baugenehmigung ersetzt werden kann.
Zu beachten ist, dass die denkmalschutzrechtliche Erlaubnis erteilt sein muss, bevor mit der Maßnahme begonnen wird. Zu bedenken ist, dass in den Auflagen und Nebenbestimmungen geforderte Maßnahmen Zeit kosten können. Daher empfiehlt es sich, den Erlaubnisantrag so frühzeitig wie möglich bei der Unteren Denkmalschutzbehörde zu stellen.
Für alle Maßnahmen, durch die ein Baudenkmal beseitigt, verändert oder an einen anderen Ort verbracht werden soll, und für Maßnahmen, die sich auf geschützte Ausstattungsstücke beziehen, wird eine denkmalschutzrechtliche Erlaubnis benötigt sofern die Maßnahme nicht explizit nach der Auflistung im bayerischen Denkmalschutzgesetz erlaubnisfrei ist. Eine solche Erlaubnis wird auch benötigt, wenn in der Nähe eines Baudenkmals Anlagen errichtet, verändert oder beseitigt werden sollen und für Veränderungen an Baudenkmälern, bei denen ausschließlich das Erscheinungsbild schützenswert ist, sofern sich die geplante Maßnahme auf den Bestand oder das Erscheinungsbild des Baudenkmals auswirken kann.
Wer ein Ensemble verändern will, bedarf der Erlaubnis nur, wenn die Veränderung eine bauliche Anlage betrifft, die für sich genommen ein Baudenkmal ist, oder wenn sie sich auf das Erscheinungsbild des Ensembles auswirken kann.
Für sämtliche Erdarbeiten, die sich auf Bodendenkmäler auswirken können oder gezielten Grabungen nach Bodendenkmälern wird eine denkmalschutzrechtliche Erlaubnis benötigt sofern die Maßnahme nicht explizit nach der Auflistung in bayerischen Denkmalschutzgesetz erlaubnisfrei ist. Dabei ist es ausreichend, dass vermutet oder den Umständen nach angenommen werden kann, dass sich auf dem Grundstück Bodendenkmäler befinden können. Dies betrifft vor allem auch den Fall, wenn ein Grundstück bebaut werden soll.
Ziel ist es bei der Beratung über das optimale Vorgehen zu informieren und die Wünsche und Möglichkeiten der Eigentümer mit dem öffentlichen Interesse am Erhalt der Denkmäler in Einklang zu bringen. Die Beratung der Denkmalbehörden beschränkt sich nicht auf fachliche Angelegenheiten (z.B. bestimmte Restaurierungsmethoden), sondern erstreckt sich auch auf die Erlaubnis- oder Baugenehmigungsverfahren und alle Fragen der Förderung durch Zuschüsse oder Darlehen der öffentlichen Hand oder durch Steuervorteile.
Das Beratungsangebot der Denkmalbehörden sollte möglichst frühzeitig im Planungsvorgang, auf jeden Fall aber vor Maßnahmenbeginn in Anspruch genommen werden.
Bei Bedarf kann ein Ortstermin am Sprechtag zusammen mit dem Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege vereinbart werden. In den Beratungen vor Ort werden der jeweilige Umfang des Denkmalschutzes erläutert und Hinweise zum erfolgreichen Ablauf und zur frühzeitigen, sicheren Kostenermittlung einer Maßnahme gegeben.
Für Terminvereinbarungen am Sprechtag zusammen mit dem Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege wenden Sie sich bitte an:
Herrn Popp, Tel. 0911 9773-1538 oder E-Mail: denkmalschutz@lra-fue.bayern.de
Weitere Informationen für Denkmaleigentümer finden Sie unter: Informationen für Denkmaleigentümer (bayern.de)
Der Antrag auf denkmalschutzrechtliche Erlaubnis ist einschließlich der zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen bei der Unteren Denkmalschutzbehörde einzureichen. Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege als Fachbehörde und die zuständige Gemeinde werden von der Unteren Denkmalschutzbehörde im Verfahren beteiligt und deren Stellungnahme eingeholt.
Eine gesonderte denkmalschutzrechtliche Erlaubnis entfällt, wenn für das Vorhaben eine Baugenehmigung oder eine abgrabungsaufsichtliche Genehmigung erforderlich ist. Diese Vorhaben werden im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens oder abgrabungsaufsichtlichen Genehmigungsverfahrens denkmalrechtlich geprüft.
Für Maßnahmen, die Bodendenkmäler betreffen, ist, auch wenn für das Vorhaben eine Baugenehmigung oder eine abgrabungsaufsichtliche Genehmigung beantragt wird, grundsätzlich ein eigenständiges denkmalschutzrechtliches Erlaubnisverfahren erforderlich.
Alle Beratungsleistungen und Erlaubnisse nach dem Bayerischen Denkmalschutzgesetz (BayDSchG) sind kostenlos. Hingegen gelten für Baugenehmigungen, die sich auf Baudenkmäler beziehen, die üblichen Kostenregelungen. Für den Fall von Ordnungswidrigkeiten sieht das Gesetz allerdings vor, dass diese mit empfindlichen Geldbußen bis zu fünf Millionen Euro belegt werden können.
Die Untere Denkmalschutzbehörde kann durch Verwaltungsakt anordnen, dass Eigentümer von Denkmälern bestimmte Erhaltungsmaßnahmen durchführen. Sie kann solche Maßnahmen auch selbst realisieren und den Eigentümern die Kosten hierfür ganz oder teilweise auferlegen.
Das Bayerische Denkmalschutzgesetz finden Sie unter: BayDSchG: Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler (Bayerisches Denkmalschutzgesetz – BayDSchG) Vom 25. Juni 1973 (BayRS IV S. 354) BayRS 2242-1-WK (Art. 1–26) - Bürgerservice
Förderung
In Bayern gibt es mehrere Förderprogramme, die der Erhaltung und Instandsetzung von Denkmälern dienen, auch können Steuererleichterungen in Anspruch genommen werden.
Zu denkmalpflegerischen Maßnahmen an Bau- und Bodendenkmälern können Zuschüsse gewährt werden. Diese kommen Privatpersonen, aber auch kommunalen Gebietskörperschaften oder Kirchen zugute. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht allerdings nicht. Wichtig ist, dass Finanzierungshilfen nur gewährt werden, wenn die Maßnahme vor Beginn mit dem jeweiligen Fördergeber abgestimmt ist.
Weitere Informationen finden Sie z.B. unter:
Zur Förderung denkmalpflegerischer Maßnahmen können steuerliche Vorteile in Anspruch genommen werden. Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege erteilt im Vorgriff zum Zwecke der Erlangung solcher Steuervergünstigungen Auskünfte und Grundlagenbescheide.
Weitere Informationen zu Steuervergünstigungen finden Sie unter:
Weiterführende Themen
Für Photovoltaik- und Solarthermieanlagen auf Baudenkmälern, im Ensemble und im Nähebereich von Baudenkmälern besteht grundsätzlich eine Erlaubnispflicht (Art. 6 BayDSchG). Darüber hinaus sind die jeweiligen Orts- und Gestaltungssatzungen der Städte und Gemeinden zu beachten. Die Untere Denkmalschutzbehörde sollte zu einem möglichst frühen Zeitpunkt einbezogen werden. Erst nach der Beratung und entsprechender Vorabstimmung ist es sinnvoll, den notwendigen denkmalschutzrechtlichen Antrag zu stellen.
Weitere Informationen zum Klimaschutz und Denkmalpflege finden Sie unter: Klimaschutz und Denkmalpflege (bayern.de)