Skip to main content

Sprengstoffrecht

Ansprechpartner

Frau Tanzberger
Telefon: 0911 9773 1378
E-Mail:

Bitte vereinbaren Sie einen Termin unter oder 0911/9773-1378 oder 0911/9773-1384 oder online.

Termin vereinbaren

Öffnungszeiten

Außerhalb der regulären Öffnungszeiten, sind individuelle Termine von Montag bis Donnerstag 07:00 Uhr - 18:00 Uhr möglich.

Sprengstoffrecht

Das Sprengstoffgesetz gilt für den Umgang und Verkehr mit sowie die Einfuhr von explosionsgefährlichen Stoffen im nicht gewerblichen Bereich.

Erlaubnisse sind notwendig zum Erwerb, Aufbewahren, Verwenden, Überlassen, Verbringen und Vernichten von Nitrocellulose-, Böller- und Schwarzpulver für

  • das Laden von Patronenhülsen
  • das Vorderladerschießen und
  • das Schießen mit Böllern

Für die Ausstellung einer Erlaubnis müssen Sie folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Sie müssen das 21. Lebensjahr vollendet haben (Einzelfall-Ausnahme ist möglich).
  • Sie müssen zuverlässig sein und die erforderliche körperliche Eignung besitzen.
  • Sie müssen die notwendige Fachkunde nachweisen (Prüfung bei einem staatl. anerkannten Lehrgangsträger).
  • Sie müssen ein Bedürfnis für die beabsichtigte Tätigkeit nachweisen (z.B. durch Jagdschein oder Bedürfnisbestätigung durch Verein).

Unbedenklichkeitsbescheinigung

Um überhaupt an einem Fachkundelehrgang bzw. an dessen Abschlussprüfung durch das Gewerbeaufsichtsamt teilnehmen zu können, müssen Sie Ihre Zuverlässigkeit durch eine Unbedenklichkeitsbescheinigung nachweisen.

Diese wird auf Antrag durch das Landratsamt erteilt, wenn die vorgeschriebenen Anfragen beim Bundeszentralregister, der Polizei und der Meldebehörde negativ waren und keine Anhaltspunkte hinsichtlich der persönlichen Eignung vorliegen.

Bitte bedenken Sie, dass trotz der Möglichkeit die Abfragen Online durchzuführen eine Bearbeitungszeit von ca. einer Woche anfällt.

Schießen mit Böllern

Seit der letzten Änderung des Waffen- und des Sprengstoffgesetzes gibt es keine Erlaubnispflicht mehr für das Schießen mit Böllern.

Wir empfehlen jedoch der örtlichen Gemeinde und der zuständigen Polizeiinspektion eine entsprechende Mitteilung zu machen, damit es nicht zu Schwierigkeiten aufgrund von Beschwerden o.ä. kommt.

Vertretung

Wenn Sie sich vertreten lassen, ist immer eine Vollmacht vorzulegen. Einen entsprechenden Vordruck finden Sie am Ende dieser Seite. Bitte beachten Sie, dass sich der Bevollmächtigte mit einem amtlichen Lichtbilddokument ausweisen können muss.