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Haus- und Grundbesitzende

Informationen

Umwelt- und Naturschutz fängt vor- und hinter der eigenen Haustür an. Jeder kann dazu beitragen, dass unser Planet ein bisschen weniger verschmutzt und unnötige Störungen von Tieren und Pflanzen vermieden werden.

Wichtige Regeln sind im Naturschutzgesetz festgelegt. Hier finden sich Bestimmungen, wann Gehölze geschnitten werden dürfen, aber auch wie Tiere geschützt sind, die sich vielleicht an Ihrer Fassade oder unter Ihrem Dach angesiedelt haben.

Über das Beachten von Verboten hinaus kann z. B. auch ein naturnaher Garten viele heimische Tiere  und Pflanzen beherbergen.

Hecken und Bäume sind Lebensstätten, die einer Vielzahl von Tieren Nahrung, Unterschlupf und Nistmöglichkeit bieten. Als wichtige Strukturelemente in unserer Landschaft sind sie gesetzlich geschützt. Die naturschutzrechtlichen Vorgaben sollen vor allem sicherstellen, dass Tiere nicht während ihrer Brut- und Fortpflanzungszeiten gestört werden.

Auch Röhricht (große Bestände an Rohrkolben, Schilf, Binsen) und ständig wasserführende Gräben fallen unter diese Schutzvorschriften.

Für den Schnitt von Bäumen, Hecken und Röhrichten gibt es deshalb bestimmte Ausschlusszeiten, die beachtet werden müssen:

In der Zeit vom 01.03. bis 30.09. ist es verboten einen Rückschnitt vorzunehmen oder den Baum/das Röhricht vollständig zu entfernen. Hecken dürfen nicht beseitigt werden.

Bäume, in denen sich Höhlen gebildet haben (z. B. durch Spechtlöcher oder durch Astabbrüche) dürfen ebenfalls nicht entfernt werden.

Rechtliche Grundlage für den Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen § 39 des Bundesnaturschutzgesetzes (gültig seit 01.03.2010).

Teilweise gelten auch Regelungen des Bayerischen Naturschutzgesetzes.

Der § 39, Absatz 5 besagt:

Es ist verboten,

  • die Bodendecke auf Wiesen, Feldrainen, Hochrainen und ungenutzten Grundflächen sowie an Hecken und Hängen abzubrennen oder nicht land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich genutzte Flächen so zu behandeln, dass die Tier- oder Pflanzenwelt erheblich beeinträchtigt wird,
  • Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen; zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen,
  • Röhrichte in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September zurückzuschneiden; außerhalb dieser Zeiten dürfen Röhrichte nur in Abschnitten zurückgeschnitten werden,
  • ständig wasserführende Gräben unter Einsatz von Grabenfräsen zu räumen, wenn dadurch der Naturhaushalt, insbesondere die Tierwelt erheblich beeinträchtigt wird.
  • Eine weitere Ausschlusszeit, mit der Winterquartiere von Fledermäusen geschützt werden, ist die Zeit vom 1.10. bis 31.03, die Verbote sind in Absatz 6 aufgeführt:

(6) Es ist verboten,

Höhlen, Stollen, Erdkeller oder ähnliche Räume, die als Winterquartier von Fledermäusen dienen, in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 31. März aufzusuchen; dies gilt nicht zur Durchführung unaufschiebbarer und nur geringfügig störender Handlungen sowie für touristisch erschlossene oder stark genutzte Bereiche.

Schwalben bringen Glück

Manche Tierarten folgen dem Menschen und verbringen den Großteil Ihres Tages in unserem direkten Umfeld. Dazu gehören z. B. verschiedene Vogelarten, die ihre Nester z. B. an Hausfassaden, in Scheunen, Garagen, Ställen und Ähnlichem bauen (z. B. Mehl- und Rauchschwalbe, Mauersegler, Schleiereule). Hornissen können ihre Nester in Dachstühlen, Rollokästen und im Garten bauen. Fledermäuse hängen vielleicht in Ihrer Garage oder unter Blechverkleidungen.

Meist werden diese Untermieter gar nicht bemerkt. Kommt es zu Problemen mit wild lebenden Tieren, so handeln jedoch viele Menschen unüberlegt und verstoßen damit – meist unwissend – gegen gesetzliche Schutzbestimmungen. Durch einfache Maßnahmen kann meist Abhilfe geschaffen werden ohne Tiere zu stören oder zu schädigen.

Einige Beispiele für verbotene Handlungen sind:

  • das Entfernen von Schwalbennestern (innerhalb und außerhalb der Brutzeit) und das Aufhängen von Flatterbändern oder Ähnlichem um die Vögel zu vertreiben
  • das Stören von Vögeln an Ihren Nestern während der Brutzeit
  • Baumaßnahmen an Dachstühlen in denen sich Fledermäuse aufhalten
  • das Entfernen von Hornissennestern während diese beflogen werden

Die Schutzvorschriften sind in § 44 des Bundesnaturschutzgesetzes geregelt. Verstöße werden von der Naturschutzbehörde verfolgt und können während der Dienstzeiten dort oder außerhalb der Dienstzeit bei der Polizei zur Anzeige gebracht werden.

Bitte wenden Sie sich bei Fragen und Problemen an die Mitarbeiter der Naturschutzbehörde.

Gerne zeigen wir Ihnen auch verschiedene Möglichkeiten zur Anbringung von Nisthilfen auf!

Naturdetektive

für Kinder und Erwachsene

www.naturdetektive.de

Kreisfachberater für Gartenkultur und Landespflege

Kreisfachberater

Adresse und Kontakt

Landratsamt Fürth
Untere Naturschutzbehörde
Im Pinderpark 2
90513 Zirndorf

Fax: 0911 9773 1402

 

Um Ihr Anliegen direkt zu bearbeiten, sind vorherige Terminvereinbarungen notwendig.

Fachlicher Bereich

Ansprechpartner

Frau C. Engelbrecht

Sachbearbeiter /-in


Telefon: 0911 / 9773 - 1422
E-mail:

Abteilung

Abteilung 4 Bau- und Umweltangelegenheiten

Dienstort

Zirndorf / PP2

Zuständigkeit
  • Fachkraft für Naturschutz und Landschaftspflege
Zuständigkeitsbereich
  • Ammerndorf
  • Langenzenn
  • Obermichelbach
  • Puschendorf
  • Roßtal
  • Tuchenbach
Vertretung

Herr S. Behrends 1463

Sachgebiet

SG42 Umwelt- und Naturschutz - Technik -

Ansprechpartner

Herr S. Behrends

Sachbearbeiter /-in


Telefon: 0911 / 9773 - 1463
E-mail:

Abteilung

Abteilung 4 Bau- und Umweltangelegenheiten

Dienstort

Zirndorf / PP2

Zuständigkeit
  • Fachkraft für Naturschutz und Landschaftspflege
Zuständigkeitsbereich
  • Cadolzburg
  • Seukendorf
  • Veitsbronn
  • Zirndorf
Vertretung

Frau C. Engelbrecht 1422

Sachgebiet

SG42 Umwelt- und Naturschutz - Technik -

Ansprechpartner

Frau A. Koch

Sachbearbeiter /-in


Telefon: 0911 / 9773 - 1462
E-mail:

Abteilung

Abteilung 4 Bau- und Umweltangelegenheiten

Dienstort

Zirndorf / PP2

Zuständigkeit
  • Fachkraft für Naturschutz und Landschaftspflege
Zuständigkeitsbereich
  • Großhabersdorf
  • Oberasbach
  • Stein
  • Wilhermsdorf
Vertretung

Frau C. Engelbrecht 1422

Sachgebiet

SG42 Umwelt- und Naturschutz - Technik -

Rechtlicher Bereich

Ansprechpartner

Herr S. Koch

Sachbearbeiter /-in


Telefon: 0911 / 9773 - 1450
E-mail:

Abteilung

Abteilung 4 Bau- und Umweltangelegenheiten

Dienstort

Zirndorf / PP2

Zuständigkeit
  • Stellvertretende Leitung im Bereich Artenschutzrecht
  • Artenschutz national (rechtlich):
  • Tötung, Zerstörung von Lebensraum (§44 BNatSchG)
  • Förderung Landschaftspflegerische Maßnahmen nach LNPR
  • zum Teil Waldrecht/Forstrecht (je nach Zuständigkeit)
  • Sonstiger Rechtsvollzug: nach örtl. Zuständigkeit
Zuständigkeitsbereich
  • LNPR: gesamter Landkreis
  • Artenschutz national:
  • Wolf
  • Säugetiere und Vögel
  • Sonstiger Rechtsvollzug: Cadolzburg, Wilhermsdorf, Zirndorf
Vertretung

Frau S. Aichinger 1404

Sachgebiet

SG41 Umwelt- und Naturschutz - Recht -

Ansprechpartner

Frau S. Aichinger

Sachbearbeiter /-in


Telefon: 0911 / 9773 - 1404
E-mail:

Abteilung

Abteilung 4 Bau- und Umweltangelegenheiten

Dienstort

Zirndorf / PP2

Zuständigkeit
  • Stellvertretende Leitung im Bereich Naturschutzrecht
  • Naturschutzrechtliches Vorkaufsrecht
  • Landschaftsschutzgebiete (rechtlich):
  • Anzeige-, Erlaubnis- und Befreiungsverfahren
  • Ausweisungsverfahren und Vollzug von Schutzgebietsverordnungen bei geschützten Landschaftsbestandteilen und Naturdenkmälern
  • einstweilige Sicherstellung von Landschaftsbestandteilen
  • Dauergrünlandumbruch
  • Dauergrünlandumwandlung
  • Sonstiger Rechtsvollzug: nach örtl. Zuständigkeit
Zuständigkeitsbereich
  • Gesamter Landkreis bis auf sonstiger Rechtsvollzug
  • Sonstiger Rechtsvollzug: Langenzenn, Puschendorf, Obermichelbach, Seukendorf, Tuchenbach, Veitsbronn
Vertretung

Herr S. Koch 1450

Sachgebiet

SG41 Umwelt- und Naturschutz - Recht -

Ansprechpartner

Herr N. Ell

Sachbearbeiter /-in


Telefon: 0911 / 9773 - 1419
E-mail:

Abteilung

Abteilung 4 Bau- und Umweltangelegenheiten

Dienstort

Zirndorf / PP2

Zuständigkeit
  • Vollzug des Internationalen Artenschutzes
  • Angelegenheiten der Naturschutzwacht und alle naturschutzrechtlichen Anfragen innerhalb der Gemeinde Großhabersdorf
Zuständigkeitsbereich
  • Internationaler Artenschutz und Angelegenheiten der Naturschutzwacht für den gesamten Landkreis
  • Naturschutzrechtliche Anfragen nur für das Gemeindegebiet Großhabersdorf
Vertretung

Herr S. Koch 1450

Sachgebiet

SG41 Umwelt- und Naturschutz - Recht -

Ansprechpartner

Frau M. Roth

Sachbearbeiter /-in


Telefon: 0911 / 9773 - 1411
E-mail:

Abteilung

Abteilung 4 Bau- und Umweltangelegenheiten

Dienstort

Zirndorf / PP2

Zuständigkeit
  • Naturschutz- und Artenschutz
Zuständigkeitsbereich
    Vertretung

    Frau S. Aichinger 1404

    Sachgebiet

    SG41 Umwelt- und Naturschutz - Recht -