Gewerberecht
Voraussetzung für die Anwendung der Gewerbeordnung (GewO) ist zunächst, dass es sich bei der Tätigkeit, die begonnen wird, um ein Gewerbe handelt.
Gewerbe ist jede nicht sozial unwertige (generell nicht verbotene = erlaubte), auf Gewinnerzielung gerichtete und auf Dauer angelegte selbständige Tätigkeit, ausgenommen Urproduktion, freie Berufe und bloße Verwaltung eigenen Vermögens.
In der Gewerbeordnung (GewO) werden drei Betriebsformen unterschieden:
Stehendes Gewerbe
Als stehendes Gewerbe oder als Ausfluss eines stehenden Gewerbes im Sinne der Gewerbeordnung gelten alle Arten und Formen des Gewerbebetriebs, die weder dem Reisegewerbe noch dem Messe-, Ausstellungs- und Marktwesen zuzuordnen sind.
Wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes, einer Zweigniederlassung oder unselbständigen Zweigstelle anfängt, muss dies der zuständigen Behörde gleichzeitig anzeigen.
Diese Anzeige wird auch als Gewerbeanmeldung und die Bescheinigung über die Gewerbeanzeige als „Gewerbeschein“ bezeichnet.
Gewerbeanzeigen sind auch erforderlich, wenn der Betrieb verlegt wird, der Gegenstand des Gewerbes gewechselt oder auf Waren oder Leistungen ausgedehnt wird, die bei Gewerbebetrieben der angemeldeten Art nicht geschäftsüblich sind, oder wenn der Betrieb aufgegeben wird (Gewerberummeldung bzw. Gewerbeabmeldung).
Der überwiegende Teil der gewerblichen Betätigungen findet im stehenden Gewerbe statt.
Für die meisten Tätigkeiten ist die Gewerbeanzeige ausreichend. Diese können Sie bei der jeweiligen Gemeindeverwaltung am Betriebssitz erledigen.
Für einige gewerbliche Tätigkeiten ist zusätzlich noch eine Erlaubnis erforderlich.
Beispiele sind hier der Betrieb von Gaststätten und Spielhallen, die Tätigkeit als Makler, Kapitalanlagenvermittler, Bauträger oder Baubetreuer sowie das Bewachungs- und des Versteigerergewerbe.
Bei Fragen hinsichtlich einer etwa bestehenden Erlaubnispflicht hilft Ihnen der Ansprechpartner oder die jeweiligen Gewerbeämter der Gemeinden weiter.
Marktgewerbe
Beim Marktgewerbe (Märkte, Ausstellungen, Messen) handelt es sich um Veranstaltungen, bei denen bezweckt wird, Käufer und Verkäufer in größerer Zahl zu bestimmten Zeiten an bestimmten Orten zusammenzuführen (Handel und/oder Information zum Zwecke der Absatzförderung).
Das Landratsamt Fürth hat als zuständige Behörde auf Antrag des Veranstalters eine Veranstaltung, die die Voraussetzungen einer Messe, einer Ausstellung, eines Großmarktes, eines Wochenmarktes, eines Spezialmarktes oder eines Jahrmarktes erfüllt, nach Gegenstand, Zeit, Öffnungszeiten und Platz für jeden Fall der Durchführung festzusetzen.
Voraussetzung ist in jedem Fall eine Vielzahl von Anbietern, das heißt es müssen mindestens 12 gewerbliche Anbieter vorhanden sein.
Das Antragsformular ist bei den einzelnen Gemeinden vorhanden bzw. kann am Seitenende heruntergeladen werden.
Neben der Gewerbeordnung gibt es noch weitere gewerberechtliche Nebenbestimmungen. Hierzu gehört der Vollzug des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit, der Handwerksordnung sowie des Ladenschlussgesetzes.
Im Vollzug des Gewerberechts sind auch Verfahren zum Widerruf von Erlaubnissen und Ordnungswidrigkeitenverfahren durchzuführen sowie Gewerbeuntersagungen auszusprechen.
Reisegewerbe
Ein Reisegewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung oder ohne eine solche zu haben Waren feilbietet oder Bestellungen aufsucht (vertreibt) oder ankauft, Leistungen anbietet oder Bestellungen auf Leistungen aufsucht. Auch unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart gehören zum Reisegewerbe.
Wer ein Reisegewerbe betreiben will, bedarf einer Erlaubnis (Reisegewerbekarte).
Reisegewerbekarten
Den Antrag für eine Reisegewerbekarte finden Sie hier: Antrag auf Reisegewerbekarte
Bitte geben Sie diesen bei Ihrer Gemeinde am Wohnsitz ab. Die Gemeinde wird den Antrag mit einer kurzen Stellungnahme zur Bearbeitung an das Landratsamt Fürth weiterleiten.
Folgende Unterlagen sind neben dem ausgefüllten Antrag noch erforderlich:
- Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden - Bitte bei der Wohnsitzgemeinde beantragen - Bitte angeben: Empfänger: Landratsamt Fürth; Verwendungszweck: Reisegewerbekarte
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister - Bitte bei der Wohnsitzgemeinde beantragen - Bitte angeben: Empfänger: Landratsamt Fürth; Verwendungszweck: Reisegewerbekarte
Gaststätten- und Beherbergungsbetriebe
Ein Gaststättengewerbe im Sinne des Gaststättengesetzes (GastG) betreibt, wer im stehenden Gewerbe
- Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Schankwirtschaft) oder
- zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Speisewirtschaft); wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.
Wer ein Gaststättengewerbe betreiben will, bedarf der Erlaubnis, § 2 Abs. 1 Satz 1 Gaststättengesetz (GastG).
Der Erlaubnis bedarf nicht, wer
- alkoholfreie Getränke,
- unentgeltliche Kostproben,
- zubereitete Speisen oder
- in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb Getränke und zubereitete Speisen an Hausgäste
abgibt.
Das Antragsformular erhalten Sie bei den Gewerbeämtern der einzelnen Gemeinden. Bitte geben Sie den Antrag ausgefüllt bei der Gemeinde am Betriebssitz ab, damit diese ihn mit einer Stellungnahme an das Landratsamt Fürth zur Bearbeitung weiterleiten kann.
Makler, Kapitalanlagenvermittler, Anlageberater, Bauträger, Baubetreuer
Nach § 34 c der Gewerbeordnung (GewO) bedarf derjenige der Erlaubnis, der (eine oder mehrere) der folgenden Tätigkeiten ausübt:
Wer gewerbsmäßig...
- den Abschluss von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume, Wohnräume oder Darlehen vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen will.
- den Abschluss von Verträgen über den Erwerb von Anteilscheinen einer Kapitalanlagegesellschaft oder Investmentaktiengesellschaft, von ausländischen Investmentanteilen, die im Geltungsbereich des Investmentgesetzes öffentlich vertrieben werden dürfen, von sonstigen öffentlich angebotenen Vermögensanlagen, die für die gemeinsame Rechnung der Anleger verwaltet werden, oder von öffentlich angebotenen Anteilen an einer und von verbrieften Forderungen gegen eine Kapitalgesellschaft oder Kommanditgesellschaft vermitteln will.
- Anlageberatung im Sinne der Bereichsausnahme des § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 8 des Kreditwesengesetzes betreiben will.
- Bauvorhaben als Bauherr im eigenem Namen für eigene oder fremde Rechnung vorbereiten oder durchführen und dazu Vermögenswerte von Erwerbern, Mietern, Pächtern oder sonstigen Nutzungsberechtigten oder von Bewerbern um Erwerbs- oder Nutzungsrechte verwenden will.
- Bauvorhaben als Baubetreuer im fremden Namen für fremde Rechnung wirtschaftlich vorbereiten oder durchführen will.
Die Erlaubnisse nach § 34 c der Gewerbeordnung (GewO) sind personenbezogen.
Antragsformulare erhalten Sie bei den Gewerbeämtern der einzelnen Gemeinden sowie im Landratsamt Fürth.
Folgende Unterlagen sind neben dem ausgefüllten Antrag noch erforderlich:
- Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden - Bitte bei der Wohnsitzgemeinde beantragen - Bitte angeben: Empfänger: Landratsamt Fürth; Verwendungszweck: Erlaubnis nach § 34 c GewO
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister - Bitte bei der Wohnsitzgemeinde beantragen - Bitte angeben: Empfänger: Landratsamt Fürth; Verwendungszweck: Erlaubnis nach § 34 c GewO