Waffenbesitzkarte
Die häufigste Form der Erlaubnis ist die Waffenbesitzkarte, kurz WBK. Sie berechtigt dazu, die in der WBK eingetragenen Waffen und - wenn genehmigt - einschließlich der dazugehörigen Munition zu erwerben und zu besitzen. Sie berechtigt jedoch nicht dazu, die Waffe z.B. auf der Straße mitzuführen. Hierzu ist ein Waffenschein erforderlich (s.u.).
Die WBK gibt es in verschiedenen Ausführungen, die in der jeweiligen Farbe der WBK erkennbar ist:
- grüne Waffenbesitzkarte (allgemeine Waffenbesitzkarte)
- gelbe Waffenbesitzkarte (Waffenbesitzkarte für Sportschützen)
- rote Waffenbesitzkarte (Waffenbesitzkarte für Sammler und/oder Sachverständige)
Weitere waffenrechtliche Erlaubnisse sind:
- Waffenschein
- Kleiner Waffenschein
- Munitionserwerbserlaubnis
- Schießerlaubnis
Voraussetzungen für eine waffenrechtliche Erlaubnis
Die Voraussetzungen für alle Arten von waffenrechtlichen Erlaubnissen (mit Ausnahme des Kleinen Waffenscheines) sind immer die gleichen:
- Sachkunde
- Zuverlässigkeit
- Persönliche Eignung
- Bedürfnis
Sachkunde:
Die Sachkunde wird durch einen Lehrgang erworben und durch ein Zeugnis nachgewiesen. Jäger können diese Sachkunde durch ihre Jägerprüfung nachweisen, Sportschützen durch einen anerkannten Lehrgang im Verein. Für den normalen Waffenschein (nicht der Kleine Waffenschein) ist eine spezielle Prüfung vor einem behördlichen Prüfungsausschuss notwendig.
Zuverlässigkeit
Die Zuverlässigkeit wird durch das Landratsamt überprüft. Dies geschieht nach Antragstellung und umfasst Anfragen bei folgenden Behörden:
- Bundeszentralregister und Erziehungszentraregister
- staatsanwaltschaftliches Verfahrensregister
- Polizei
- Meldebehörde
- Verfassungsschutz
Die Anfragen bei diesen Stellen erfolgt online und die Antwort ist in der Regel innerhalb weniger Tage zurück.
Persönliche Eignung
Die persönliche Eignung muss von der Waffenrechtsbehörde geprüft werden und ist i.d.R. durch das persönliche Erscheinen des Antragstellers ausreichend prüfbar.
Bedürfnis
Durch das Bedürfnis weist der Antragsteller nach, dass er einen – vom Waffenrecht anerkannten – Grund hat Waffen zu besitzen.
Jäger weisen ihr Bedürfnis durch einen gültigen Jahresjagdschein nach. Sportschützen müssen eine Bestätigung ihres Schützenverbandes vorlegen. Sammler und Sachverständige legen eine Abhandlung zu ihrem Thema vor, das i.d.R. vom Bayer. Landeskriminalamt geprüft wird. Gefährdete Personen müssen Nachweise erbringen, aus denen die Gefährdung belegt werden kann.
Vertretung
Wenn Sie sich vertreten lassen, ist immer eine Vollmacht vorzulegen. Einen entsprechenden Vordruck finden Sie am Ende dieser Seite. Bitte beachten Sie, dass sich der Bevollmächtigte mit einem amtlichen Lichtbilddokument ausweisen können muss.
Formulare:
- Anlage zum Waffensammlerantrag
- Antrag auf Erteilung einer Schiesserlaubnis
- Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis
- Anzeige des Erwerbs oder Überlassens einer Schusswaffe
- Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Waffenhandel
- Antrag auf Erteilung eines Kleinen Waffenscheins
- Antrag auf Erteilung einer Waffenherstellungserlaubnis
- Antrag auf Erteilung eines Europäischen Feuerwaffenpasses
- Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Betreiben einer ortsveränderlichen Schießstätte
- Antrag auf Erteilung einer Ausnahme zum Schießen durch Kinder
- Vordruck für eine Vollmacht
- Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Betreiben einer Schießstätte
Hinweis:
Die Formulare können am PC ausgefüllt werden (Acrobat Reader vorausgesetzt), müssen aber ausgedruckt und unterschrieben an uns weitergeleitet werden. Dies kann erst geändert werden, sobald eine anerkannte Signatur zur Verfügung steht.
Waffenbesitzkarte und Erben
Bitte vereinbaren Sie einen Termin unter waffenrecht@lra-fue.bayern.de oder 0911/9773-1378 oder -1384.
Waffenbesitzkarte, allgemein (grün)
Sie ist die häufigste Form der WBK, weil sie universell einsetzbar ist. In ihr können alle Arten von Schusswaffen eingetragen werden. Auch der Personenkreis der Erlaubnisinhaber ist nicht eingeschränkt.
Die Voraussetzungen die notwendig sind, um eine Waffe in die Waffenbesitzkarte eingetragen zu bekommen, sind in der vorhergehenden Seite beschrieben.
Waffenbesitzkarten für Erben
Ein Erbe muss im Gegensatz zu den bei Sportschützen oder Jägern genannten Voraussetzungen nur die Zuverlässigkeit erfüllen. Diese Erleichterung wird das sog. Erbenprivileg genannt. Da die Zuverlässigkeit von der Waffenrechtsbehörde überprüft wird, ist lediglich noch ein Erbnachweis zu erbringen.
Dies kann in Form der Sterbeurkunde oder eines Erbscheins erfolgen. Alle Personen, die an dem Nachlass erbberechtigt sind, können eine Waffenbesitzkarte für die ererbten Waffen beantragen. Sollten mehrere Personen erbberechtigt sein, so müssen diese sich untereinander einigen, wer welche Waffe(n) bekommt und dies in Form einer Verzichtserklärung zugunsten des anderen bestätigen.
Es kann auch eine bestimmte Waffe an eine bestimmte Person im Rahmen eines Testaments vererbt werden. Dieses sogenannte Vermächtnis berechtigt die begünstigte Person auch für das Erbenprivileg.
Nicht vererbt werden können vom Erblasser illegal besessene Waffen. Soweit diese Schusswaffen nach einer Überprüfung durch die Polizei freigegeben werden, können diese von Personen, die ein Bedürfnis nachweisen können (z.B. Sportschützen, Jäger) aber auch erworben werden. Hier gilt dann jedoch nicht das Erbenprivileg.
Die geerbten Schusswaffen sind außerdem durch ein dem Stand der Technik entsprechendes Blockiersystem zu sichern. Dieses muss durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt zugelassen sein.
Für folgende Kaliber gibt es derzeit Blockiersysteme:
- 9mm Luger (entspricht 9mm Para oder 9mm x19)
- 9mm Bergmann-Bayard
- 9mm Federal
- 9mm Mauser
- 9mm Steyr
- 9x21
- 9x25 Super Auto G
- 10mm Auto
- .38 S&W Colt N.P.
- .38 Spl. AMU
- .38 Spl. Wad. Cut.
- .38-45 ACP
- .38 Spezial
- .357 Magnum
- .40 S&W
- .41 ACT EXP
- .45 Auto (entspricht .45 ACP)
- .45 GAP
- .223 Rem.
- .243 Win.
- .270 WSM
- .270 Win.
- .280 Rem.
- .30-06 Springfield
- .30 R Blaser
- .300 Win. Mag.
- .300 WSM
- .308 Winchester (entspricht 7,52 x 51 Nato)
- .375 H&H Mag.
- 5,6x52 R
- 5,6x57
- 6x57 R
- 6,5x54 Mannl. Sch.
- 6,5x55 SE
- 6,5x57
- 6,5x57 R
- 6,5x65 RWS
- 6,5x65 R RWS
- 7mm Rem. Mag.
- 7x64
- 7x65 R
- 7x57
- 7x57 R
- 7,5x55 Suisse
- 8x57 I
- 8x57 IR
- 8x57 IS
- 8x57 IRS
- 8x60
- 8x60 S
- 8x64
- 8x64 S
- 8x64 R
- 8x65 S
- 8x68 S
- 9,3x62
- 9,3x64 Brenneke
- 9,3x72 R
- 9,3x74 R
- Kal. 20
- Kal. 16
- Kal. 12
Diese Blockiersysteme müssen durch zertifizierte Waffenhänder eingebaut werden. Eine entsprechende Liste ist auf der Homepage des Verbandes der Büchsenmacher zu finden (Zugelassene Waffenhändler).
Die tagesaktuelle Liste zugelassener Blockiersysteme finden Sie auf der Homepage des Physikalisch-Technischen Bundesanstalt: Zulassungsliste nach § 20 WaffG - PTB.de
Die Verpflichtung die Waffen mit einem Blockiersystem versehen zu lassen, gilt für alle ab dem 01.04.2008 eingetretenen Erbfälle. Wir weisen dabei ausdrücklich darauf hin, dass die Waffen trotz Blockierung so wie schussbereite Waffen aufbewahrt werden müssen (siehe Aufbewahrungspflicht).
Die Blockierpflicht gilt nicht, wenn der Erbe/die Erbin ein waffenrechtliches Bedürfnis nachweist oder bereits berechtigter Besitzer einer erlaubnispflichtigen Schußwaffe ist, für die ein entsprechendes Bedürfnis nachgewiesen wurde (Sportschützen, Jäger, Waffensammler).