Betreuungsstelle
Seit 1992 gibt es das Betreuungsrecht. Betreuung heißt dabei nicht Pflege oder Haushaltsführung für einen anderen, sondern, ihn bei den Dingen des Lebens rechtlich zu vertreten und zu unterstützen. Das bedeutet z.B. Wahrnehmung von Ämtergängen, Verwaltung des Geldes oder die Sicherstellung der Versorgung und das Kümmern um die Gesundheitsbelange eines Betreuten. Betroffene Personen sind z.B. demente Personen, Unfall-, Schlaganfall oder Infarktpatienten, schwer Suchtabhängige oder psychisch, geistig und seelisch Erkrankte.
Oftmals wird davon ausgegangen, dass die Kinder/Eltern oder Lebenspartner automatisch diese Rechtsgeschäfte wahrnehmen können. Dies trifft nicht zu. Ist keine Vorsorge getroffen, so muss bei Handlungserforderlichkeit über das zuständige Amtsgericht ein Betreuungsverfahren eingeleitet werden. Seitens des Gerichts, unter Beteiligung der Betreuungsstelle und eines medizinischen Sachverständigen wird die Erforderlichkeit der Maßnahme geprüft.
Der einzusetzende Betreuer soll eine Vertrauensperson sein, welche von der Betreuungsstelle unterstützt und beraten wird. Die Betreuungsstelle des Landkreises berät, ermittelt und unterstützt die Betroffenen, die Angehörigen, das Amtsgericht bei Neuverfahren, Krisenmeldungen und Überprüfungen.
Beratung und Unterstützung
von Betroffenen und Angehörigen
Die Mitarbeiter stehen den Betreuern bei Erforderlichkeit ihrer Betreuungsausübung hilfreich zur Seite. Es kann der Kontakt zu Einrichtungen und anderen Dienststellen ebenso hergestellt werden wie eine unterstützende Hilfe beim Vollzug von Unterbringungsmaßnahmen.
Informationsmaterialien und aufklärende Gespräche zu den Themen der Vorsorgevollmacht, Betreuung und Betreuungsverfügung werden angeboten. Darüber hinaus kann seit dem 01.07.2005 eine öffentliche Beglaubigung der Betreuungsverfügung und/oder der Vollmacht durch die Betreuungsstelle vorgenommen werden. Hierfür wird jeweils eine Gebühr von 10,00 € erhoben.
Die Vorsorgevollmacht erteilt einer Vertrauensperson für bestimmte Bereiche oder auch umfassend eine Vertretungsmöglichkeit. Die Bestellung eines Betreuers und somit auch ein entsprechendes Gerichtsverfahren kann dann im Fall einer krankheits- oder altersbedingten Entscheidungsunfähigkeit entbehrlich sein. Die Vorsorgevollmacht gilt ab einem von dem Vollmachtgeber vorab bestimmten Zeitpunkt. Da bei einer Vollmacht in der Regel keine Kontrolle durch Dritte ausgeübt wird, ist ein Vertrauensverhältnis zu der bevollmächtigten Person unentbehrlich. Unter bestimmten Bedingungen ist auch eine notarielle Beurkundung vonnöten, wie auch eine Genehmigung durch das Gericht.
Die Betreuungsverfügung soll für den Fall der Betreuungsbedürftigkeit Vorsorge treffen. Sie zielt nicht darauf ab, eine Betreuerbestellung überflüssig zu machen, sondern durch sie soll Einfluss auf die Auswahl des Betreuers und die Führung der Betreuung genommen werden. Entsprechend gilt der Verfahrensweg bei einer zu errichtenden Betreuung und die ausgeübte Kontrolle. Eine Betreuungsverfügung ist immer dann sinnvoll, wenn eine Kontrolle zum eigenen Schutz gewünscht wird oder keine zu bevollmächtigende Person genannt werden kann.
Die Patientenverfügung dokumentiert den Willen eines Patienten für den Fall, dass er sich nicht mehr äußern kann. Die Verfügung ist ein wichtiges Indiz für Ärzte, Pflegepersonal, Betreuer und Bevollmächtigte, den mutmaßlichen Willen bezüglich der medizinischen Behandlung, Hinweise über eine Behandlungsgrenze und Pflege bei schwersten und aussichtslosen Erkrankungen zu erhalten. Die Verfügung soll auch eigene Erkrankungen berücksichtigen sowie Wertvorstellungen und religiöse Einstellungen mit einbeziehen, wenn es einem wichtig ist.
Für Beratungsgespräche und Beglaubigungen vereinbaren Sie bitte einen Termin.
Das Team der Betreuungsstelle
Zuständigkeiten | Ansprechpartner | Telefon | |
|---|---|---|---|
| Oberasbach A - M Stein | Herr Nölting (Arbeitsbereichsleiter) | 0911/9773-1232 | s-noelting@lra-fue.bayern.de |
| Obermichelbach Tuchenbach Zirndorf | Frau Fischer | 0911/9773-1234 | cn-fischer@lra-fue.bayern.de |
| Ammerndorf Großhabersdorf Langenzenn Oberasbach N - Z Roßtal | Frau Kupsch | 0911/9773-1236 | a-kupsch@lra-fue.bayern.de |
Cadolzburg Erweiterte Unterstützung | Frau Querfurth | 0911/9773-1244 | n-querfurth@lra-fue.bayern.de |
Registrierung von Berufsbetreuer/innen Beglaubigung von Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen Erweiterte Unterstützung | Frau Kuhmann | 0911/9773-1233 | u-kuhmann@lra-fue.bayern.de |
Weitere Anlaufstellen
- Vorsorge für Unfall, Krankheit, Alter durch Vollmacht, Betreuungsverfuegung und_Patientenverfuegung. pdf
- Betreuungsrecht. Mit ausführlichen Informationen zur Vorsorgevollmacht. pdf
- Patientenverfügung. Wie sichere ich meine Selbstbestimmung in gesundheitlichen Angelegenheiten? pdf
- Vorsorge-Vollmacht in Leichter Sprache. pdf
- Das Betreuungs-Recht in Leichter Sprache. pdf
- Einführungsschreiben für ehrenamtliche Betreuer/innen.pdf
- Amtsgericht Fürth - Merkblatt: Allgemein.pdf
- Amtsgericht Fürth - Anfangsbericht.pdf
- Amtsgericht Fürth - Jahresbericht ohne Vermögenssorge.pdf
- Amtsgericht Fürth - Jahresbericht mit Vermögenssorge.pdf
- Amtsgericht Fürth - Vermögensverzeichnis.pdf
- Amtsgericht Fürth - Merkblatt: Rechnungslegung.pdf
- Amtsgericht Fürth - Merkblatt: Haftpflichtversicherung.pdf
- Amtsgericht Fürth - Merkblatt: Aufwendungsersatz und Vergütung.pdf
- Amtsgericht Fürth - Antrag Aufwendungsersatz.pdf
- Amtsgericht Fürth - Merkblatt: Unterbringung und freiheitsentziehende Maßnahmen.pdf
- Amtsgericht Fürth - Merkblatt: Kontosperrung.pdf
- Amtsgericht Fürth - Merkblatt: Taschengeld.pdf
- Amtsgericht Fürth - Schlussbericht bei Betreurwechsel.pdf
- Amtsgericht Fürth - Schlussbericht bei Betreuungsende.pdf
Detaillierte Informationen zum Betreuungsrecht bietet auch das Online Lexikon Betreuungsrecht.
Sie möchten rechtliche Betreuungen führen? Beruflich oder ehrenamtlich?
- Wir beraten Sie gerne!
Seit dem 1. Januar 2023 gilt eine Reform des Vormundschafts- und Betreuungsgesetzes, die neue Regelungen für die berufliche Führung von Betreuungen eingeführt hat. Zukünftig ist für Betreuerinnen und Betreuer ein spezielles Registrierungsverfahren verpflichtend.
Um sich als beruflicher Betreuer registrieren zu lassen, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, die in § 23 Absatz 1 BtOG festgelegt sind:
- Persönliche Eignung und Zuverlässigkeit
Die persönliche Eignung wird in einem Gespräch bei der Betreuungsstelle überprüft. Die Zuverlässigkeit wird durch die Vorlage bestimmter Unterlagen und Erklärungen nachgewiesen. - Nachweis einer ausreichenden Fachkenntnis für die Tätigkeit als Betreuer
Ein beruflicher Betreuer oder eine Betreuerin muss in der Lage sein, die betreute Person in allen vom Gericht angeordneten Aufgaben rechtlich zu vertreten. Dafür sind umfassende Fachkenntnisse in verschiedenen Bereichen erforderlich, darunter:- Das Betreuungs- und Unterbringungsrecht sowie das dazugehörige Verfahrensrecht, insbesondere im Hinblick auf Personen- und Vermögenssorge
- Das sozialrechtliche Unterstützungssystem
- Die Kommunikation mit Menschen, die an Erkrankungen oder Behinderungen leiden, sowie Methoden zur Unterstützung bei Entscheidungsprozessen
- Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung, die die Haftungsrisiken bei Vermögensschäden abdeckt, mit einer Mindestversicherungssumme von 250.000 Euro pro Schadensfall und insgesamt mindestens einer Million Euro pro Versicherungsjahr
Wer künftig beruflich Betreuungen übernehmen möchte, muss sich bei der zuständigen Betreuungsbehörde (Stammbehörde) registrieren lassen.
Im Landkreis Fürth ist die Betreuungsstelle zuständig, wenn:
- der Geschäftssitz (z. B. ein Betreuungsbüro oder eine Kanzlei) im Landkreis Fürth liegt oder dort eingerichtet werden soll,
- kein Geschäftssitz besteht, aber der Wohnsitz im Landkreis Fürth ist.
Eine Postfachadresse ist für die Registrierung ohne Bedeutung.
Befindet sich Ihr Geschäftssitz oder Wohnsitz im Landkreis Fürth? Wenn ja, stellen Sie bitte einen schriftlichen Registrierungsantrag. Dieser sollte folgende Unterlagen enthalten:
- eine Auskunft aus dem zentralen Schuldnerverzeichnis gemäß § 882b ZPO
Sie können die Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis unter www.vollstreckungsportal.de beantragen.
Achten Sie bitte darauf, alle Vornamen vollständig anzugeben, da die Auskunft sonst nicht verwendet werden kann. - ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde, ausgestellt nach § 30 Absatz 5 BZRG
Das Führungszeugnis können Sie online beantragen, sofern Ihr Ausweis für diese Funktion aktiviert ist. Alternativ können Sie es auch persönlich bei den Bürgerämtern beantragen. Bitte geben Sie bei der Antragstellung unbedingt die Betreuungsstelle Landkreis Fürth als Empfänger an. - eine Erklärung zum Umfang der Tätigkeit und zur Organisationsstruktur
- Nachweise, die die vollständige Sachkunde belegen
Bitte beachten Sie, dass die Anbieter von Sachkundelehrgängen von der zuständigen Landesbehörde anerkannt sein müssen. In Bayern ist hierfür die Regierung von Mittelfranken zuständig. Die Anerkennung gilt jedoch bundesweit. Eine Übersicht aller anerkannter Sachkundelehrgänge stellt BAGüS zur Verfügung.
Für Antragstellern mit der Befähigung zum Richteramt und denjenigen, die ein Studium der Sozialpädagogik oder der Sozialen Arbeit erfolgreich abgeschlossen haben, gilt die erforderliche Sachkunde für die Registrierung als bereits nachgewiesen. - Nachweis zum Versicherungsschutz (Dieser kann nach Eignungsprüfung nachgereicht werden)
Die Vergütung als berufliche Betreuerin oder Betreuer erfolgt pauschal, in Abhängigkeit von der jeweiligen Fallkonstellation. Zudem richtet sich die Vergütung nach der entsprechenden Tabelle:
- Tabelle A, wenn die Betreuerin oder der Betreuer weder eine Lehre noch eine Hochschulausbildung abgeschlossen haben
- Tabelle B, wenn die Betreuerin oder der Betreuer eine abgeschlossene Lehre oder eine vergleichbare Ausbildung vorweisen kann.
- Tabelle C, wenn die Betreuerin oder der Betreuer eine Hochschulausbildung oder eine gleichwertige Qualifikation abgeschlossen hat.
Der Vorstand des zuständigen Amtsgerichts, stellt auf Antrag nach Registrierung fest, welche Vergütungstabelle für den Betreuer gilt. Diese Entscheidung gilt bundesweit für das gerichtliche Verfahren zur Festsetzung der Vergütung. Änderungen oder Feststellungen wirken rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Antragstellung (§ 8 VBVG). Das Ergebnis ist der Stammbehörde mitzuteilen.
Weitere Informationen Rund um das Thema Vergütung finden Sie im Online-Lexikon Betreuungsrecht.
Nähre Informationen rund ums Betreuungsrecht und zu Betreuungsverbänden:
Sie möchten im Rahmen eines Ehrenamts rechtliche Betreuungen übernehmen?
Dann melden Sie sich gerne bei uns – wir geben Ihnen einen umfassenden Einblick in die Tätigkeit, Voraussetzungen und den Ablauf.
Um als ehrenamtlicher Betreuer tätig werden zu können, müssen bestimmte Voraussetzungen nach §§ 21 und 22 BtOG erfüllt sein:
- Persönliche Eignung und Zuverlässigkeit
Die persönliche Eignung wird in einem Gespräch bei der Betreuungsstelle überprüft. Die Zuverlässigkeit wird durch die Vorlage bestimmter Unterlagen und Erklärungen nachgewiesen. - Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes
- Schuldnerverzeichnis nach § 882b der Zivilprozessordnung
- Abschluss einer schriftlichen Vereinbarung über Begleitung und Unterstützung mit der zuständigen Betreuungsstelle oder einem anerkannten Betreuungsverein