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Immissionsschutzrecht

Zum Schutz der Menschen, Tiere und Pflanzen

Der Immissionsschutz ist im Bundesimmissionsschutzgesetz verankert. Zweck dieses Gesetzes ist der Schutz der Menschen, Tiere und Pflanzen, des Bodens, des Wassers, der Atmosphäre sowie von Kultur- und sonstiger Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen und dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorzubeugen.

Die Regelungen des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) beziehen sich hauptsächlich auf Anlagen. Es enthält jedoch auch Anforderungen an Verkehrswege und Fahrzeuge sowie an den gebietsbezogenen Immissionsschutz (planerischer Immissionsschutz). Hinzu zählen aber auch z.B. Qualitätsanforderungen an Kraftstoffe und Heizöl (produktbezogener Immissionsschutz).

Aufgabe des Landratsamtes ist es, die Genehmigungsverfahren durchzuführen und die Einhaltung der Rechtsvorschriften in den Betrieben zu überwachen; hierzu gehört auch die Bearbeitung von Beschwerden.

Die nachfolgenden FAQ’ s geben weitere Einblicke in das Immissionsschutzrecht sowie sämtliche Begriffe.

Von „schädlichen Umwelteinwirkungen“ wird dann gesprochen, wenn Immissionen Schäden (z.B. für die Gesundheit), erhebliche Vermögensnachteile oder erhebliche Belästigungen hervorrufen können.

Als Immission wird die Einwirkung von Luftschadstoffen, Lärm, Erschütterungen, Licht oder elektromagnetischen Strahlen (Elektrosmog) bezeichnet.

Wenn etwas an die Umwelt abgegeben wird, bezeichnet man das als Emission. Emittiert werden können Rauch, Gase, Staub, Abwasser und Gerüche, aber auch Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme und Strahlen.

Die Verursacher heißen Emittenten. Zum Schutz von Menschen und Umwelt werden in Rechtsvorschriften (Technischen Anleitungen, z.B. TA-Luft, Strahlenschutzverordnung oder Rechtsverordnungen, z.B. Abwasserverordnung), Emissionsgrenzwerte festgelegt.

Die Immission, d. h. das Auftreten einer Emission an dem Ort, an dem sie eine Wirkung entfaltet, unterscheidet sich davon meist erheblich (z.B. wegen Verdünnung in der Atmosphäre oder biologischem Abbau im Wasser).

Lärm ist jedes Geräusch, das Menschen stört, gesundheitlich beeinträchtigt, Sachen beschädigt oder sonstige Benachteiligungen verursacht. Lärm kann neben extremen Schäden wie Schwerhörigkeit (Lärmschwerhörigkeit) auch schon in geringeren Maßen gesundheitliche Beeinträchtigungen wie z.B. Schlaflosigkeit oder Nervosität verursachen. Im sozialen Bereich wird er vor allem als Verminderung der Wohn- und Lebensqualität empfunden. Das gängige Maß für die Lärmstärke ist das Dezibel als dB(A).

Weitere wichtige Informationen zum Thema Lärm erhalten Sie weiter unten, unter der Überschrift „Lärm-/ Luftimmissionen und Beschwerden“.

Das Immissionsschutzrecht sieht Vorgaben zur Begrenzung der Luftverschmutzung vor. Große Themenbereiche daraus sind unter anderem Heizen mit Holz und Öfen sowie Bestimmungen zur Reinhaltung der Luft für gewerbliche Anlagen. Weitere Informationen zum Thema Luftreinhaltung finden Sie im Themenbereich „Lärm-/Luftimmissionen und Beschwerden“.

Bei den Anlagen, von denen schädliche Immissionen ausgehen können, wird zwischen den immissionsschutzrechtlich genehmigungspflichtigen und den nicht genehmigungspflichtigen Anlagen unterschieden. Im Anhang der 4. Verordnung zum Bundesimmissionsschutzgesetz (4. BImSchV) sind abschließend alle Anlagen aufgeführt, die einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedürfen.

Aber auch immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftige Anlagen müssen gewisse Standards gewährleisten. Sie sind nach § 22 Bundesimmissionsschutzgesetz so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind. Nicht vermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen sind nach dem Stand der Technik auf ein Mindestmaß zu reduzieren.

Mit Mobilfunk kann Information drahtlos mit Hilfe hochfrequenter elektromagnetischer Felder übertagen werden. Die Nutzung von C-, D- und E-Netz aber auch verschiedener Funkrufdienste oder von mobilen Satellitenfunk ist für jedermann möglich.

Hochfrequente Felder können, abhängig von ihrer Frequenz, in den Körper eindringen. Die Grenzwertempfehlungen der Internationalen Kommission für den Schutz vor nichtionisierender Strahlung ICNIRP schützen vor der dabei möglichen Wärmewirkung. Diese Empfehlungen sind Grundlage der Hochfrequenz-Grenzwerte der 26. Verordnung zum Bundesimmissionsschutzgesetz (26. BImSchV).

Die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post hat eine Datenbank über alle Standorte von Mobilfunkanlagen in Deutschland eingerichtet. Unter www.bundesnetzagentur.de können Sie sich über die Standorte von Mobilfunkanlagen in Ihrer Nähe informieren.

Mit dem neuen Bauordnungsrecht sollen Genehmigungsverfahren für den Bau, das Repowering und den Betrieb von Anlagen zur Produktion von Energie aus erneuerbaren Quellen effizient und für Antragsteller weniger kompliziert gestaltet werden sowie dadurch Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien gefordert werden. Hierzu wurden verfahrensrechtliche Vorgaben eingeführt.

Um Ihnen als Bauherr einen leichteren Einstieg in den Verwaltungsprozess zur Errichtung und des Betriebes von Anlagen erneuerbarer Energien zu ermöglichen, finden Sie unter dem nachfolgendem Link das vom Bayerischen Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz herausgegebene "Bayerische Verfahrenshandbuch Erneuerbare Energien": https://www.lfu.bayern.de/energie/doc/verfahrenshandbuch_ee.pdf

Fließtext: Im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens ist zu prüfen, inwieweit das Vorhaben bzw. die Anlage mit den Schutzgütern Mensch und Gesundheit, Tiere, Pflanzen, Fläche, Wasser, Luft, Klima, etc. verträglich ist.

Die Umweltverträglichkeitsprüfung richtet sich nach dem Gesetz für die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG). Im UVP-Portal(Link) können sämtliche Entscheidungen nach dem UVPG eingesehen werden.

Die 44. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes setzt die Richtlinie (EU) 2015/2193 zur Begrenzung der Emissionen bestimmter Schadstoffe aus mittelgroßen Feuerungsanlagen in die Luft in nationales Recht um. Sie gilt für mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 1 bis 50 Megawatt, die bislang in der TA Luft und in der 1. BImSchV geregelt waren. 

Im Anlagenregister sind alle mittelgroßen Feuerungsanlagen aufgelistet, die im Landkreis Fürth betrieben werden.

Genehmigungsverfahren

Unterliegt eine Anlage der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungspflicht, ist vor der Errichtung und des Betriebs eine Genehmigung bei der Unteren Immissionsschutzbehörde des Landratsamtes Fürth zu beantragen.

Welche Unterlagen für die Genehmigung vorzulegen sind, klären wir gerne mit Ihnen in einem gemeinsamen Vorgespräch. Hierbei informieren wir Sie auch über die Form der Antragstellung sowie den Ablauf des Genehmigungsverfahrens.

Im Genehmigungsverfahren wird das Vorhaben hinsichtlich der Auswirkungen auf die Umwelt, aber auch auf Naturschutz, Gewässerschutz, die Bauvorschriften und sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften geprüft.

Weiterer Bestandteil der Prüfung ist auch die Umweltverträglichkeit des Vorhabens nach dem Gesetz für die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG). Im UVP-Portal können sämtliche Entscheidungen nach dem UVPG eingesehen werden: 

UVP-Portal

Lärm-/ Luftimmissionen und Beschwerden

Lärmimmissionen

Lärm ist jedes Geräusch, das Menschen stört, gesundheitlich beeinträchtigt, Sachen beschädigt oder sonstige Benachteiligungen verursacht. Lärm kann neben extremen Schäden wie Schwerhörigkeit (Lärmschwerhörigkeit) auch schon in geringeren Maßen gesundheitliche Beeinträchtigungen wie z.B. Schlaflosigkeit oder Nervosität verursachen. Im sozialen Bereich wird er vor allem als Verminderung der Wohn- und Lebensqualität empfunden. Das gängige Maß für die Lärmstärke ist das Dezibel als dB(A).

So sind etwa 35 dB(A) Mittlungspegel übliche Hintergrundgeräusche in einem Haus. 75 dB(A) entsprechen dem Schallpegel eines starken Stadtverkehrs am Straßenrand und 110 dB(A) dem Lärm von militärischen Düsenflugzeugen bei direktem Überflug in Tiefflugstrecken. Darüber liegende Werte können für den Menschen schon kurzfristig gesundheitsschädlich sein, wobei aber eine objektive Bestimmung, ab wann Lärm als störend empfunden wird, nicht möglich ist.

Da die Lärmproblematik in unserem dichtbesiedelten Land immer mehr zu Problemen führt, ist gegenseitige Rücksichtnahme der beste Weg, um Nachbarschaftsstreitigkeiten erst gar nicht entstehen zu lassen. Versetzen Sie sich in die Lage ihres Nachbarn und überdenken Sie Ihr Verhalten kritisch.

Auch durch den Kauf von lärmarmen Maschinen und Geräten kann vieles zur allgemeinen Geräuschreduzierung erreicht werden. In manchen Gebieten ist die Hintergrundbelastung an Lärm bereits schon so hoch, dass diese von vielen gar nicht mehr wahrgenommen wird und es einem erst bei einem Ortswechsel bewusst wird, wie hoch der Hintergrundpegel wirklich ist.

 

Weitere Informationen zu den Themen Gewerbelärm, Baulärm, Lärm an Sonn- und Feiertagen, Lärm durch Gartenarbeiten, Motorenlärm und Kinderlärm können Sie den folgenden Merkblättern entnehmen:

 

Luftreinhaltung

Vorgaben zum Umgang der Luftreinhaltung gibt es unter anderem für Öfen und im gewerblichen Bereich.

Aktuelle Informationen finden Sie auf der Internetseite des Umweltbundesamtes unter folgendem Link: Heizen mit Holz.

Richtig Heizen will gekonnt sein: Entscheidend für das, was aus dem Schornstein kommt, ist die Wahl des Brennstoffs und die richtige Bedienung des Holzofens. Dabei sollte auch bedacht werden, dass z.B. das Verbrennen von Abfällen und schadstoffbelasteten Hölzern im häuslichen Ofen strafbar ist.

Damit Heizen mit Holz auch künftig zur Behaglichkeit beiträgt und nicht zu Ärger und Problemen führt, hat das Umweltbundesamt alles Wissenswerte rund um die Holzheizung in einer Broschüre zusammengefasst, die Sie hier herunterladen können. Auch Ihr zuständiger Schornsteinfegermeister berät Sie gerne zu Fragen, die mit Ihrer Holzheizung zusammenhängen.

Innerhalb des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) und deren Verwaltungsvorschriften richtet sich die TA Luft in erster Linie an die Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen. Die Betreiber solcher Anlagen haben nach den Grundsätzen des BImSchG zu handeln und Anlagen nach dem Stand der Technik zu erstellen oder zu betreiben. Grenzwerte, Emissions- und Immissionswerte und im besonderen Schwellenwerte sind unbedingt einzuhalten. Für ältere Anlagen sieht der Gesetzgeber ein Altanlagensanierungskonzept vor. Die TA Luft enthält u.a. auch allgemeine Emissionswerte für staub- und gasförmige Stoffe.

Sommerzeit ist Grillzeit. Was ist erlaubt? Zu dieser Frage erhalten Sie Antwort und wichtige Informationen in unserer Broschüre zum Thema Grillen.

Beschwerden

Sie möchten eine Beschwerde zum Thema Immissionsschutz an das Landratsamt Fürth melden? Grundsätzlich empfehlen wir im Vorfeld direkt mit den Betroffenen in Kontakt zu treten. Oft lässt sich hier bereits eine Lösung finden, die auch im Sinne eines guten Nachbarschaftsverhältnisses ist. Ist eine außerbehördliche Klärung Ihres Anliegens erfolglos und/oder besteht der Verdacht auf unzulässige Immissionen (Lärm, Luft, Licht, etc.), können Sie Ihr Anliegen von uns prüfen lassen.

Ihre Beschwerde können Sie über das Beschwerdeformular

oder per Mail an uns richten.

Zeitweilige Lagerung von Bodenaushub

Sie planen im Rahmen einer Baumaßnahme, den anfallenden Bodenaushub oder die Lagerung von Baumaterialien auf einem anderen Grundstück als des Anfallsorts temporär zu lagern?

Grundsätzlich ist eine Lagerung von Bodenaushub an einem anderen Ort als des Anfallsortes dem Landratsamt Fürth im Voraus, mit ausreichender Vorlaufzeit, anzuzeigen. Die Anzeige ist an zu richten. Bitte beachten Sie bei Ihrer Anzeige unser Merkblatt: Zeitweilige Ablagerung von Bodenaushub

Bei Fragen zum Thema Lagerung von Bodenaushub oder ähnlichem im Rahmen einer Baumaßnahme stehen Ihnen das Team Immissionsschutz gerne zur Verfügung.

IE-Anlagen im Landkreis Fürth

Die Industrieemissionsrichtlinie (IE-RL) ist eine europäische Richtlinie mit Regelungen zur Genehmigung, zum Betrieb und zur Stilllegung von bestimmten Industrieanlagen innerhalb der EU.

Für Industrieanlagen, die unter die IE-RL fallen (IE-Anlagen), ist von den einzelnen Landratsämtern bzw. kreisfreien Städten ein Überwachungsprogramm zu erstellen. Erläuterungen zu dem Überwachungsprogramm des Landkreises Fürth finden Sie hier: Überwachungsprogramm des Landratsamtes Fürth

In der zugehörigen Anlagen (1) sind alle Industrieanlagen im Landkreis Fürth aufgeführt, die der IE-RL unterliegen. Die Anlagen (2); Anlage (2) - Barrierefrei enthält das allgemeine Bewertungsschema, nach welchem der Turnus für die regelmäßige Anlagenüberwachung von IE-Anlagen ermittelt wird (Risikoeinstufung). Die Bewertungsschemata der sich im Landkreis Fürth befindlichen IE-Anlagen finden Sie unten. Nach jeder turnusmäßigen Überwachung oder Anlassüberwachung ist ein Überwachungsbericht Anlage (3) zu erstellen. Die aktuellen Anlagenüberwachungsberichte der IE-Anlagen im Landkreis Fürth werden ebenfalls weiter unten zur Verfügung gestellt. Die IE-Anlagen im Landkreis Fürth, für die andere Überwachungsbehörden zuständig sind, sind der Anlage (4) zu entnehmen. Die Bescheide der IE-Anlagen, die seit dem 07. Januar 2013 ergangen sind, können nachfolgend abgerufen werden.

Adresse und Kontakt

Landratsamt Fürth
SG 443 - Immissionsschutz, Denkmalschutz – Recht, Bauleitplanung, Bauaufsicht

Im Pinderpark 2
90513 Zirndorf

Fax: 0911 9773 1525
E-Mail:

Ansprechpartner
Um Ihr Anliegen direkt zu bearbeiten, sind vorherige Terminvereinbarungen notwendig.

Herr Wolf
Zimmer 3.14
Telefon: 0911 9773 1516

Frau Sperk
Zimmer 3.06
Telefon: 0911 9773 1503

Frau Haupt
Zimmer 3.07
Telefon: 0911 9773 1539

Umweltingenieure

Herr Meyer
Zimmer 1.42
Telefon: 0911 9773 1408

Herr Heunisch
Zimmer 1.43
Telefon: 0911 9773 1407

Fax: 0911 9773 1402
E-Mail: