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Rücksicht auf landwirtschaftliche Flächen: Bitte an Spaziergänger und Hundehalter

01.04.2025  |  News Kategorien

Mit den ersten warmen Sonnenstrahlen zieht es viele Menschen nach draußen. Nach den kalten Wintermonaten sind längere Spaziergänge durch die Natur eine willkommene Abwechslung.

Doch nicht jede grüne Fläche eignet sich für den unbeschwerten Ausflug mit Hund – besonders landwirtschaftlich genutzte Felder und Wiesen erfordern Rücksichtnahme. 

Nach dem Bayerischen Naturschutzgesetz (BayNatSchG) dürfen zwar alle Teile der freien Natur grundsätzlich ohne behördliche Genehmigung und ohne Zustimmung des Grundeigentümers zum Genuss der Natur und zur Erholung unentgeltlich betreten werden, allerdings nur außerhalb der Nutzungszeit – während dieser Zeit nur auf den Wegen. Das gilt auch für Hunde. Mit diesem Recht ist jedoch auch die Pflicht zu einem pfleglichen Umgang mit den Flächen verbunden. 

Bei landwirtschaftlich genutzten Feldern und Wiesen ist der pflegliche Umgang besonders wichtig – und vielleicht nicht jedem bewusst. Viele landwirtschaftliche Flächen sehen auf den ersten Blick ungenutzt aus, doch oft befinden sich darauf junge Pflanzen, die noch nicht sichtbar sind. Schon das bloße Betreten kann die empfindlichen Triebe zerstören. Gerade im Frühjahr, wenn die Vegetation beginnt, ist besondere Vorsicht geboten. Auch Wiesen, die später als Futter für Tiere genutzt werden, können durch festgetretenes Gras nur schwer gemäht werden. 

Ein weiteres Problem sind Hunde, die frei über Felder laufen und Löcher graben. Was für den Vierbeiner ein harmloser Spaß ist, kann für Landwirte teure Schäden bedeuten. Landwirtschaftliche Werkzeuge können in den Vertiefungen stecken bleiben oder beschädigt werden. Zudem sind Hundekot, zurückgelassenes Spielzeug und herumliegende Abfälle ein ernsthaftes Risiko. Eventuell gelangen sie in Heuballen – mit schweren gesundheitlichen Folgen für das Vieh. 

Betretungsverbot während der Nutzzeit 

Zum Schutz der Ernte regelt das Bayerische Naturschutzgesetz (BayNatSchG), dass landwirtschaftliche Flächen während der Nutzzeit nicht betreten werden dürfen. Diese gilt von der Aussaat bis zur Ernte und bei Wiesen während der Aufwuchszeit. Letztere gilt in der Regel von März bis zum letzten Schnitt (Oktober/November). Leicht zu merken als Faustregel ist der Zeitraum vom 01.03. bis 31.10. eines Jahres, in dem auch Wiesen geschnitten werden. Auch Hunde dürfen in dieser Zeit nicht freilaufen, sondern müssen auf den Wegen bleiben. Verstöße können als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden. 

Nicht jede landwirtschaftlich genutzte Fläche ist auf den ersten Blick als solche erkennbar. Besonders in stadtnahen Gebieten werden Wiesen oft irrtümlich als Hundewiese genutzt. Es handelt sich aber um eine landwirtschaftliche Nutzfläche, die von vielen Hundebesitzerinnen und -besitzern oder auch Spaziergängern als Auslauf- und Erholungsfläche gesehen, über Jahre so genannt und als Treffpunkt genutzt wird. 

Schild kennzeichnet Hundewiese 

Nur wenn ein entsprechendes Schild aufgestellt ist, dass die Wiese als geeignet für den Hundeauslauf kennzeichnet, kann sie entsprechend genutzt werden. Wer unsicher ist, sollte sich an bestehende Wege halten, den Hund anleinen und dessen Hinterlassenschaften entsorgen. So lässt sich ein harmonisches Miteinander zwischen Spaziergängern, Hundebesitzern und Landwirten gewährleisten. 

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