Gekürzte Angaben auf Stimmzetteln zur Kreistagswahl im Landkreis Fürth — 18 Bewerber betroffen
12.02.2026 | Landkreis Fuerth
Nach jetzigem Erkenntnisstand beruht der Fehler auf einer unglücklichen Verkettung mehrerer Umstände: Bei der Erzeugung der Stimmzettel für die Kreistagswahl führte das eingesetzte EDV-Wahlprogramm in einzelnen Fällen dazu, dass bei längeren oder besonders zahlreichen Zusatzangaben automatisch eine oder mehrere zusätzliche Zeilen eingefügt wurden; da jedem Listeneintrag ein gleich großes Feld auf dem Stimmzettel zusteht, wurden dabei nur die ersten beiden Zeilen berücksichtigt und die automatisch generierten dritten bzw. weiteren Zeilen ohne Fehlermeldung nicht sichtbar übernommen.
Weiter ist der verfügbare Platz auf dem Stimmzettel durch Papierformat und Layout begrenzt, die automatische Formatierungsfunktion des eingesetzten EDV-Wahlprogramms passt Schrift- und Zeilengrößen nicht in allen Fällen zuverlässig an, und die Schriftgröße musste zugleich so gewählt werden, dass die Lesbarkeit erhalten bleibt.
Das Problem hatte sich zudem noch dadurch verschärft, dass der Stimmzettel aufgrund des Wegfalls eines möglichen neunten Wahlvorschlags kurzfristig nach der Sitzung des Kreiswahlausschusses am 20.01.2026 angepasst werden musste. Bei der Umgestaltung des Stimmzettels wurde die zur Verfügung stehende Breite für die Wahlvorschläge zunächst voll ausgenutzt. In einer späteren Ausführung des Stimmzettels, nach Hinzufügung der Hoheitszeichen, fiel trotz Prüfung durch mehrere Personen nicht mehr auf, dass die Spaltenbreite durch Seitenränder wieder reduziert worden war.
Insgesamt sind 18 Bewerberinnen und Bewerber über vier Wahlvorschläge hinweg betroffen; alle betroffenen Wahlvorschlagsträger wurden von der Kreiswahlleitung bereits informiert. Ebenso hat die Kreiswahlleitung bereits am heutigen Donnerstag die Wahlämter in den Gemeinden über die Situation ins Bild gesetzt.
Ein vollständiger Austausch der Stimmzettel ist praktisch nicht mehr möglich, da die in Betracht kommenden Druckereien keine zeitlichen Kapazitäten für neue Aufträge haben und ein Eildruck, soweit überhaupt möglich, unverhältnismäßige Mehrkosten verursachen würde. Ein teilweiser Austausch, etwa die Verwendung korrigierter Stimmzettel nur in einzelnen Wahllokalen, wurde geprüft, ist aber aus Gründen des Wahlgeheimnisses und der Gleichbehandlung nicht zulässig. Die Regierung von Mittelfranken als zuständige Rechtsaufsichts- und Wahlprüfungsbehörde hat außerdem mitgeteilt, dass nach derzeitigem Erkenntnisstand keine Anhaltspunkte für eine Verzerrung des Wahlergebnisses vorliegen und der vorliegende Fehler wahlrechtlich keine Auswirkungen habe.
Die Kreiswahlleitung nimmt den Vorfall sehr ernst und prüft derzeit organisatorische und technische Maßnahmen, um eine Wiederholung bei künftigen Wahlen auszuschließen.
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