Anzeige- und Erlaubnispflicht
§ 53 und § 54 Kreislaufwirtschaftsgesetz
Anzeigeverfahren nach § 53 KrWG
Die Aufnahme der Tätigkeit als Sammler, Beförderer, Händler oder Makler von nicht gefährlichen Abfällen erfordert nach § 53 KrWG eine Anzeige. Das entsprechende Formblatt kann heruntergeladen, ausgefüllt und an das Landratsamt Fürth, Arbeitsbereich 411, Im Pinderpark 2, 90513 Zirndorf, samt Unterlagen gesandt werden.
Erlaubnisverfahren nach § 54 KrWG
Sammler, Beförderer, Makler und Händler von gefährlichen Abfällen benötigen eine Erlaubnis nach § 54 KrWG. Das entsprechende Formblatt kann heruntergeladen, ausgefüllt und an das Landratsamt Fürth, Arbeitsbereich 411, Im Pinderpark 2, 90513 Zirndorf, weitergeleitet werden. Unterlagen zur Zuverlässigkeit sowie zur Fach- und Sachkunde sind beizufügen.