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Batterierecht

Bedeutung für die Umwelt

Batterien enthalten wertvolle Rohstoffe wie Lithium, Kobalt, Nickel und Blei, die wiederverwendet werden können. Gleichzeitig beinhalten sie Stoffe, die bei unsachgemäßer Entsorgung die Umwelt und die Gesundheit belasten können. Lithiumhaltige Batterien erfordern besondere Vorsicht, da sie bei unsachgemäßer Behandlung Brandgefahr bergen können. Das Batterierecht stellt sicher, dass Altbatterien umweltfreundlich gesammelt und verwertet werden. 

Die gesetzliche Grundlage bilden die Verordnung (EU) 2023/1542 über Batterien und Altbatterien sowie das Batterierecht-Durchführungsgesetz (BattDG).

Altbatterien sind Batterien, die nicht mehr verwendet werden und Abfall darstellen. Dazu gehören alle Arten von Batterien unabhängig von Form, Größe oder chemischer Zusammensetzung – von der kleinen Knopfzelle bis zur Autobatterie. Das Gesetz unterscheidet verschiedene Batteriekategorien: 

  • Gerätebatterien (z. B. für Fernbedienungen, Spielzeug), 

  • Batterien für leichte Verkehrsmittel (z. B. E-Bike-Akkus), 

  • Starterbatterien (für Autos), 

  • Industriebatterien und 

  • Elektrofahrzeugbatterien (Art. 3 Abs. 1 Nrn. 9-14 VO (EU) 2023/1542).

Besitzer von Altbatterien sind gesetzlich verpflichtet, diese einer vom Restmüll getrennten Erfassung zuzuführen (§ 6 Abs. 1 BattDG). Das bedeutet: Altbatterien dürfen keinesfalls im Hausmüll entsorgt werden. Für fest in andere Produkte eingebaut Batterien gelten die spezielleren Regelungen des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes.

Die Rückgabemöglichkeiten hängen von der Batterieart ab:

  • Gerätebatterien und Batterien für leichte Verkehrsmittel (z. B. AA/AAA-Batterien, Handyakkus, E-Bike-Akkus) können bei allen Händlern zurückgegeben werden, die diese Batterien auch neu im Sortiment führen. Dazu gehören Supermärkte, Drogerien, Baumärkte, Elektrofachgeschäfte und viele andere Einzelhandelsbetriebe. Die Rücknahme ist kostenlos (§ 6 Abs. 2 BattDG, § 18 Abs. 1 BattDG). Zusätzlich werden diese Batterien auch an den Wertstoffhöfen des Landkreises angenommen. 

  • Starterbatterien (Autobatterien) und Industriebatterien nehmen Händler, die diese verkaufen sowie zugelassene Abfallbewirtschafter zurück (§ 6 Abs. 3 BattDG). Autobatterien können ebenfalls an den Wertstoffhöfen des Landkreises entsorgt werden (§ 20 Abs. 1 BattDG). 

  • Elektrofahrzeugbatterien werden über Händler und zugelassene Abfallbewirtschafter erfasst (§ 6 Abs. 3 und 4 BattDG).

 

Beim Kauf einer neuen Autobatterie erhebt der Händler ein Pfand von 7,50 € einschließlich Umsatzsteuer, wenn keine alte Starterbatterie zurückgegeben wird (§ 19 Abs. 1 BattDG). Das Pfand bei Rückgabe einer alten Starterbatterie erstattet. Wird die Altbatterie nicht beim selben Händler abgegeben, bei dem die neue gekauft wurde, kann die Rücknahmestelle eine schriftliche oder elektronische Bestätigung ausstellen. Mit dieser Bestätigung (maximal zwei Wochen alt) kann das Pfand auch beim ursprünglichen Händler erstattet werden (§ 19 Abs. 2 BattDG). 

Die Pfandpflicht gilt nicht, wenn die Batterie bereits im Fahrzeug eingebaut abgegeben wird (§ 19 Abs. 3 BattDG).

Batterien sind mit einem durchgestrichenen Mülltonnen-Symbol gekennzeichnet. Dieses Symbol weist darauf hin, dass die Batterie nicht im Restmüll entsorgt werden darf. 

Zusätzlich sind Batterien, die mehr als 0,004 Masseprozent Blei, mehr als 0,002 Masseprozent Cadmium oder mehr als 0,0005 Masseprozent Quecksilber enthalten, mit den chemischen Zeichen Pb (Blei), Cd (Cadmium) oder Hg (Quecksilber) gekennzeichnet (Art. 13 VO (EU) 2023/1542). Diese Informationen sollen helfen, Batterien richtig zu entsorgen und mögliche Umweltbelastungen zu erkennen.

 

Händler, die Batterien verkaufen, sind verpflichtet, ihre Kunden durch gut sichtbare Tafeln im Geschäft darauf hinzuweisen, dass Altbatterien unentgeltlich zurückgegeben werden können und dass die Rückgabe gesetzlich vorgeschrieben ist (§ 24 Abs. 1 BattDG). Im Eingangsbereich müssen sie mit einer Kennzeichnung darauf hinweisen, dass in der jeweiligen Verkaufsstelle Altbatterien zurückgegeben werden können (§ 24 Abs. 2 BattDG).

Organisationen für Herstellerverantwortung informieren regelmäßig über die Rückgabemöglichkeiten und die Bedeutung der getrennten Sammlung (§ 25 Abs. 1 und 2 BattDG). Das Umweltbundesamt ist als zuständige Behörde für die Registrierung von Herstellern und die Überwachung der Rücknahmesysteme verantwortlich (§ 30 BattDG).

 

Kontakt

Frau Hartmann
Im Pinderpark 2
90513 Zirndorf
Zi. Nr.: 1.55
Tel.: 0911-9773-1405
Fax: 0911-9773-1402
E-Mail:

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Frau Wesser
Im Pinderpark 2
90513 Zirndorf
Zi. Nr.: 1.54
Tel.: 0911-9773-1444
Fax: 0911-9773-1402
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