Einwegkunststoffkennzeichnungsverordnung
Ziel der EWKKennzV ist es, den Verbrauch von Einwegkunststoffprodukten zu reduzieren, diese besser zu bewirtschaften und das achtlose Wegwerfen von Abfällen in die Umwelt zu begrenzen.
Diese Verordnung regelt die Qualität bestimmter Einweg-Getränkeverpackungen aus Kunststoff sowie die Kennzeichnung bestimmter Einweg-Kunststoffprodukte auf dem Produkt selbst oder auf zugehörigen Verpackungen.
Begriffsbestimmungen
Ein Produkt, welches nicht konzipiert, entwickelt und in Verkehr gebracht wird, um während seiner Lebensdauer mehrere Produktkreisläufe zu durchlaufen, indem es zur wieder Befüllung an einen Hersteller oder Vertreiber zurückgegeben wird oder zu demselben Zweck wiederverwendet wird, ist verboten
Ein Werkstoff bestehend aus einem Polymer nach Artikel 3 Nummer 5 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, in der jeweils geltenden Fassung, dem möglicherweise Zusatzstoffe oder andere Stoffe zugesetzt wurden und der als Hauptstrukturbestandteil von Endprodukten fungieren kann; ausgenommen sind Werkstoffe aus natürlichen Polymeren, die nicht chemisch modifiziert wurden;
Die erstmalige Bereitstellung eines Produkts auf dem Markt im Geltungsbereich dieser Verordnung;
Jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Markt im Rahmen eines Geschäftsbetriebs.
Kennzeichnungsvorschriften
Getränkebehälter mit einem Fassungsvermögen bis 3,0 Liter, deren Verschlüsse oder Deckel ganz oder teilweise aus Kunststoff bestehen, dürfen ab dem 3. Juli 2024 nur noch in Verkehr gebracht werden, wenn die Verschlüsse oder Deckel über die Verwendungsdauer bestimmungsgemäß mit dem Behälter befestigt bleiben.
Dies gilt jedoch nicht für Getränkebehälter …
- aus Glas oder Metall mit Verschlüssen oder Deckeln aus Kunststoff
- deren Verschlüsse oder Deckel Kunststoffdichtungen enthalten, im Übrigen aber aus Metall bestehen
- für Lebensmittel, für besondere medizinische Zwecke
Inverkehrbringen ungekennzeichneter Produkte kann mit Bußgeldern geahndet werden.
Folgende Einwegkunsstoffprodukte dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn ihre Verkaufs- und Umverpackung entsprechend mit Aufdrucken gekennzeichnet ist: