Einwegkunststoffverbotsverordnung
Den Verbrauch von Produkten aus Einwegkunststoff reduzieren
Ziel der EWKVerbotsV ist, den Verbrauch von Produkten aus Einwegkunststoff zu reduzieren, die Ressource „Kunststoff“ besser zu bewirtschaften und das achtlose Wegwerfen von Abfällen in die Umwelt zu begrenzen.
Die EWKVerbotsV gilt für das Inverkehrbringen bestimmter Einweg-Kunststoffprodukte und sauerstoffabbaubarer Kunststoffprodukte. Diese Verordnung gilt unabhängig davon, ob das Produkt als Verpackung in Verkehr gebracht wird oder nicht.
Für diese Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
- Einwegkunststoffprodukte
Produkte, die vollständig oder teilweise aus Kunststoff bestehen, die entworfen, entwickelt und auf den Markt gebracht werden, ohne während ihres Lebenszyklus mehrere Produktkreisläufe zu durchlaufen
- Kunststoff
Materialien aus Polymeren denen Zusatzstoffe oder andere Stoffe zugesetzt werden können und die als wesentlicher Strukturbestandteil des Endprodukts dienen können.
Materialien aus natürlichen Polymeren, die nicht chemisch modifiziert wurden, sind ausgenommen;
- Sauerstoffabbaubarer Kunststoff
Kunststoff, der Zusatzstoffe enthält, die durch Oxidation einen Zerfall des Kunststoffs in Mikropartikel oder einen chemischen Abbau herbeiführen.
Folgende Einwegkunststoffprodukte dürfen nicht in Verkehr gebracht werden:
- Wattestäbchen; ausgenommen sind Wattestäbchen, die über Medizinprodukte geändert worden ist
- Besteck und Teller
- Plastik Trinkhalme
- Rührstäbchen
- Luftballonstäbe; ausgenommen sind die, die für industrielle oder gewerbliche Verwendungszwecke und Anwendungen, die nicht an Verbraucher abgegeben werden
- Lebensmittelbehälter, Getränkebehälter und Getränkebecher aus Styropor einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel
Wer vorsätzlich oder fahrlässig ein Produkt unter Verstoß in Verkehr bringt, begeht eine Ordnungswidrigkeit im Sinne von Artikel 69 Absatz 1 Nummer 8 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes.