Gewerbeabfallverordnung
Die Gewerbeabfallverordnung enthält Anforderungen zur Getrenntsammlung und Entsorgung von gewerblichen Siedlungsabfällen (insbesondere aus Industrie, Gewerbe und öffentlichen Einrichtungen) sowie Bau- und Abbruchabfällen. Ziel der Verordnung ist eine möglichst hochwertige Verwertung dieser Abfälle und infolgedessen die Steigerung der Recyclingquote.
Die Verordnung richtet sich an:
• Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen sowie Bau- und Abbruchabfällen
• Betreiber von Vorbehandlungsanlagen und Aufbereitungsanlagen
Die nachfolgenden Fraktionen sind getrennt zu sammeln, zu befördern und vorrangig der Vorbereitung zur Wiederverwendung oder dem Recycling zuzuführen:
Gewerbliche Siedlungsabfälle
- Papier, Pappe und Karton (PPK) mit Ausnahme von Hygienepapier
- Glas
- Kunststoffe
- Metalle
- Holz
- Textilien
- Bioabfälle
- weitere vergleichbare gewerbliche und industrielle Abfälle, die nach Art, Zusammensetzung, Schadstoffgehalt und Reaktionsverhalten mit Abfällen aus privaten Haushaltungen vergleichbar sind (§ 3 Abs. 1 GewAbfV)
Bau- und Abbruchabfälle (> 10 m³ Gesamtmenge)
- Baustoffe auf Gipsbasis
- Glas
- Kunststoffe
- Metalle
- Holz
- Dämmmaterial
- Bitumengemische
- Beton
- Ziegel
- Fließen und Keramik (§ 8 Abs. 1 GewAbfV)
Eine weitergehende getrennte Sammlung und eine genauere Unterteilung innerhalb der genannten Abfallfraktionen ist stets möglich.
Die Getrennthaltungspflicht entfällt lediglich, wenn diese technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist. In diesem Fall sind nicht getrennt gehaltene gewerbliche Siedlungsabfälle
Vorbehandlungsanlagen, mineralische Bau- und Abbruchabfälle Aufbereitungsanlagen zuzuleiten.
Die Erfüllung der Getrennthaltungspflichten ist ausführlich zu dokumentieren (Plan, Bilder, Lieferscheine, Übernahmeerklärung des Verwerters je Abfallfraktion, etc.). Erfolgt keine Getrennthaltung ist die technische bzw. wirtschaftliche Unmöglichkeit in der Dokumentation darzulegen. Das Landratsamt Fürth kann jederzeit die elektronische Vorlage der Dokumentation fordern.
Kleinmengen gewerblicher Siedlungsabfälle dürfen lediglich gemeinsam mit auf dem gleichen Grundstück anfallenden Abfällen aus privaten Haushalten über den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (örE) entsorgt werden, wenn auf Grund der geringen Menge der gewerblichen Siedlungsabfälle eine Getrennthaltung wirtschaftlich nicht zumutbar ist (§ 5 GewAbfV).
Gewerbliche Siedlungsabfälle, die nicht verwertet werden, sind dem zuständigen örE zu überlassen, soweit diese nicht in der Abfallwirtschaftssatzung des Landkreises Fürth von der Entsorgung ausgeschlossen sind (§ 7 GewAbfV). Für die Überlassung ist mindestens ein Abfallbehälter des örE oder eines von ihm beauftragten Dritten in angemessenem Umfang zu nutzen (Pflichtrestmülltonne).