Verbrennen von pflanzlichen Abfällen
Regelmäßig vor und nach der artenschutzrechtlichen Schonfrist vom 1. März bis 30. September zum Beschneiden von Bäumen, Hecken und Sträuchern häufen sich Fälle der Verbrennung pflanzlicher Abfälle wie z. B. Baumschnitt in Gärten. Die Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen außerhalb zugelassener Beseitigungsanlagen (PflAbfV) regelt diese Art der Entsorgung. Dies kann z. B. durch Verbrennen, Kompostieren und Einarbeiten geschehen.
Pflanzliche Abfälle aus Gärten dürfen auf den Grundstücken, auf denen sie angefallen sind, zur Verrottung gebracht werden (kompostieren), sofern eine erhebliche Geruchsbelästigung der Bewohner angrenzender Wohngrundstücke ausgeschlossen ist. Falls dies nicht oder nicht ausreichend möglich ist, können pflanzliche Abfälle auf einen Wertstoffhof oder Grüngutsammelstelle verbracht werden.
Bitte beachten
Im Landkreis Fürth wird jedes Grundstück mit einer Biotonne ausgestattet, um organische Abfälle zu sammeln. Von diesem Anschlusszwang kann abgesehen werden, wenn ein Antrag auf Eigenkompostierung gestellt wird und die entsprechenden Kriterien erfüllt sind. Der Antrag ist bei der kommunalen Abfallwirtschaft des Landkreises zu stellen.
Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile (innerorts) ist ein Verbrennen von pflanzlichen Abfällen grundsätzlich verboten. Außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile (Außenbereich) dürfen pflanzliche Abfälle aus Gärten auf den Grundstücken, auf denen sie angefallen sind, verbrannt werden.
Beim Verbrennen von pflanzlichen Abfällen ist folgendes zu beachten:
- Das Verbrennen ist nur außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und nur an Werktagen von 6 Uhr bis 18 Uhr zulässig.
- Gefahren, Nachteile oder erhebliche Belästigungen durch Rauchentwicklungen sowie ein Übergreifen des Feuers über die Verbrennungsfläche hinaus sind zu verhindern.
- Das Feuer ist ständig zu überwachen und so zu löschen, dass die Glut spätestens bei Einbruch der Dunkelheit erloschen ist.
- Zum Schutz der Bodendecke und der Tier- und Pflanzenwelt ist sicherzustellen, dass größere Flächen nicht gleichzeitig in Brand gesetzt werden und dass das Feuer auf die Bodendecke möglichst kurz und ohne stärkere Verbrennung einwirkt.
Die örtlich zuständige Feuerwehr und Polizeidienststelle sollten in jedem Fall vor dem Verbrennen informiert werden.