Informationen zur Abschussplanfreiheit
Ab dem 1. April 2026 gilt im Bayerischen Jagdgesetz (BayJG) eine wichtige Neuerung: die freiwillige Abschussplanfreiheit für Rehwild. Sie ermöglicht es Jagdgenossenschaften und Eigenjagdberechtigten, Rehwild ohne behördlichen Abschussplan zu bejagen – sowohl in „grünen“ (niedrige Verbissbelastung) als auch in „roten“ Revieren (hohe Verbissbelastung). Die bisherige dreijährige behördliche Abschussplanung bleibt weiterhin möglich. Niemand wird zur Abschussplanfreiheit gezwungen.
Ziel der Regelung
Die Reform stärkt die Eigenverantwortung vor Ort (Grundbesitzer/Jagdgenossen und Jäger/Pächter), baut Bürokratie ab und und soll gemeinsam zum Ziel führen. So soll ein ausgeglichenes Wald-Wild-Verhältnis entstehen und eine bessere Waldverjüngung und ein gesunder Wildbestand erreicht werden. Das an Grund und Boden gebundene Jagdrecht wird betont. Streckenliste und Hegeschauen bleiben unverändert bestehen.
Voraussetzungen für die Abschussplanfreiheit (gilt für grüne und rote Reviere)
- Beschluss der Jagdgenossenschaft (in der Mitgliederversammlung mit Flächen- und Stimmenmehrheit) oder Entscheidung des Jagdberechtigten in Eigenjagdrevieren.
- Anzeige (kein Genehmigungsantrag!) dieses Beschlusses bei der unteren Jagdbehörde. Waldbesitzer müssen vor der Beschlussfassung die Möglichkeit erhalten, ihre Belange einzubringen; die Versammlung wird protokolliert.
- Jährlicher Waldbegang: Gemeinsam von Jagdgenossenschaft/Verpächter und Jäger/Pächter (alle Jagdgenossen müssen teilnehmen können). Termin ortsüblich bekanntmachen und dokumentieren (Datum, Ort, Teilnehmer) – kein ausführliches Protokoll nötig.
- Einigung über die Information der Jagdgenossenschaft/Verpächter über das erlegte Rehwild (z. B. Streckenliste, andere Mitteilung oder körperlicher Nachweis).
Zusätzliche Regelung nur für rote Reviere
Es muss ein Jagdkonzept (einfache „To-do-Liste“) zwischen Jagdgenossenschaft und Jäger vereinbart werden (oder vom Eigenjagdberechtigten festgelegt), das Maßnahmen zur Verbesserung der Verbisssituation enthält (z. B. Schwerpunktbejagung an Verjüngungsflächen, Vermeidung von Jagddruck auf Äsungsflächen, frühzeitige Abschusserfüllung, Weiserzäune etc.). Eine ministerielle Orientierungshilfe steht zur Verfügung. Das Konzept muss nicht automatisch bei der Behörde vorgelegt werden.
Bei wiederholt hoher Verbissbelastung (zweites Mal „rot“ nach Eintritt in die Freiheit) ist ein geeigneter Abschussnachweis (körperlich oder digital) erforderlich, um abschussplanfrei zu bleiben.
Fristen und Wechselmöglichkeit
- Für das Jagdjahr 2026/27 kann die Anzeige ausnahmsweise bis 30. Juni 2026 erfolgen.
- Ab dem Jagdjahr 2027/28 muss die Anzeige vor dem 1. April (Beginn des Jagdjahres) bei der unteren Jagdbehörde eingehen.
- Jährlich kann man vor Beginn eines neuen Jagdjahres in die Abschussplanfreiheit wechseln oder in die behördliche Planung zurückkehren.
Behördliche Eingriffsmöglichkeit
Die Jagdbehörde kann (unter Einbindung von Jagdbeirat und Hegegemeinschaft) einen Abschussplan festsetzen, wenn die gesetzlichen Leitplanken nicht eingehalten werden (z. B. keine angemessene Jagdausübung für gesunde Wildbestände oder Schutz vor Wildschäden).
Anzeige der Abschussplanfreiheit
Die Anzeige der Abschussplanfreiheit kann formlos bei der Unteren Jagdbehörde erfolgen. Reichen Sie dabei bitte die Niederschrift über die Beschlussfassung mit ein.
Sie können die Anzeige aber auch genauso über unser Online-Formular einreichen. Sie erhalten hierüber sofort eine Zusammenfassung Ihrer eingereichten Daten von unserem Server. Natürlich erhalten Sie trotzdem eine Bestätigung der Unteren Jagdbehörde.
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