Lebensmittelverarbeitende Betriebe
Und dort Beschäftigte
- Um in lebensmittelverarbeitenden Betrieben zu arbeiten, benötigen Sie eine Lebensmittelbescheinigung. Weitere Informationen zur Lebensmittelbelehrung / Infektionsschutzbelehrung finden Sie hier.
- Arbeitgeber müssen ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach Aufnahme ihrer Tätigkeit und im Weiteren alle zwei Jahre über die Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) belehren (sog. Folgebelehrung). Die Teilnahme an dieser Folgebelehrung ist zu dokumentieren und auf Verlangen den zuständigen Behörden vorzuweisen.
- Personen, die an bestimmten ansteckenden Krankheiten leiden, dürfen nach § 42 IfSG in Einrichtungen mit oder zur Gemeinschaftsverpflegung nicht tätig sein oder beschäftigt werden (Tätigkeitsverbot).
- Arbeiten Sie nicht mit Lebensmitteln, sondern suchen Sie einen Arzt auf, wenn Sie unter folgenden Symptomen leiden:
- Durchfall
- Erbrechen
- hohem Fieber
- Gelbfärbung der Haut und der Augen
- Wunden oder offene Stellen an Händen oder Armen die eitrig, gerötet oder nässend sind