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Ersatzbaustoffverordnung

Die Ersatzbaustoffverordnung trat am 01.08.2023 bundesweit in Kraft. Sie ersetzt den bisher in Bayern als Regelwerk geltenden RC-Leitfaden „Anforderungen an die Verwertung von Recyclingbaustoffen in technischen Bauwerken“ sowie die LAGA M 20 „Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Reststoffen/Abfällen“ hinsichtlich des Einbaus von Böden in technischen Bauwerken.

Die ErsatzbaustoffV gilt für die Herstellung mineralischer Ersatzbaustoffe in mobilen und stationären Anlagen und das Inverkehrbringen dieser. Sie regelt ferner für die Probenahme und Untersuchung von nicht aufbereitetem Bodenmaterial und nicht aufbereitetem Baggergut, das ausgehoben oder abgeschoben werden soll und stellt Anforderungen an den Einbau dieser mineralischen Ersatzbaustoffe in technische Bauwerke (§ 1 Abs. 1 ErsatzbaustoffV). Ein MEB ist ein mineralischer Baustoff, der als Abfall oder als Nebenprodukt in Aufbereitungsanlagen hergestellt wird oder bei Baumaßnahmen, beispielsweise Rückbau, Abriss, Umbau, Ausbau, Neubau und Erhaltung anfällt, unmittelbar oder nach Aufbereitung für den Einbau in technische Bauwerke geeignet und bestimmt ist (§ 2 Nr. 1 ErsatzbaustoffV).

Für die Verwendung von mineralischen Ersatzbaustoffen auf oder in einer durchwurzelbaren Bodenschicht, auch dann, wenn die durchwurzelbare Bodenschicht im Zusammenhang mit der Errichtung eines technischen Bauwerkes auf-, eingebracht oder hergestellt wird, gilt hingegen die Bundesbodenschutzverordnung (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a und g ErsatzbaustoffV).

Aus der ErsatzbaustoffV ergeben sich Betreiberpflichten für Aufbereitungsanlagen zur Herstellung von mineralischen Ersatzbaustoffen. Diese umfassen eine Annahmekontrolle (§ 3 ErsatzbaustoffV) sowie Güteüberwachung (4 ErsatzbaustoffV) bestehend aus Eignungsnachweis (§ 5 ErsatzbaustoffV) werkseigener Produktionskontrolle (§ 6 ErsatzbaustoffV) und Fremdüberwachung (§ 7 ErsatzbaustoffV). 

Ferner enthält die ErsatzbaustoffV Vorgaben bezüglich der Untersuchung von nicht aufbereitetem Bodenmaterial (§§ 14 bis 18 ErsatzbaustoffV), Einbaubeschränkungen für mineralische Ersatzbaustoffe (§§ 19 und 20 ErsatzbaustoffV), von welchen lediglich in Einzelfällen Ausnahmen erteilt werden können (§ 21 ErsatzbaustoffV), Getrenntsammlungs- (§ 24 ErsatzbaustoffV) sowie diverse Dokumentationspflichten.

Die ErsatzbaustoffV enthält Vorgaben bezüglich der Untersuchung von nicht aufbereitetem Bodenmaterial (§§ 14 bis 18 ErsatzbaustoffV), Einbaubeschränkungen für mineralische Ersatzbaustoffe (§§ 19 und 20 ErsatzbaustoffV), von welchen lediglich in Einzelfällen Ausnahmen erteilt werden können (§ 21 ErsatzbaustoffV), Getrenntsammlungs- (§ 24 ErsatzbaustoffV) sowie diverse Dokumentationspflichten.

Ein Betreiber, der mineralische Ersatzbaustoffe in einer Aufbereitungsanlage herstellt, hat dem Landratsamt Fürth bei jeder neuen Baumaßnahme oder bei jedem sonstigen Wechsel des Einsatzortes unverzüglich Folgendes zu übermitteln:

1. den Namen des Betreibers der Aufbereitungsanlage,

2. den Einsatzort, an dem die Aufbereitungsanlage betrieben wird, und

3. eine Kopie des Prüfzeugnisses (§ 5 Abs. 6 ErsatzbaustoffV).

Eine Ausfertigung des Prüfzeugnisses über den Eignungsnachweis gemäß § 5 Abs. 4 ErsatzbaustoffV ist dem Landratsamt Fürth unverzüglich nach Erhalt schriftlich oder elektronisch vorzulegen. Das Landratsamt kann in der Folge Aufbereitungsanlagen, die über das Prüfzeugnis verfügen, auf seiner Internetseite bekannt geben. Die übrigen Dokumente sind auf Verlangen dem Landratsamt vorzulegen (§ 12 Abs. 2 ErsatzbaustoffV). Aufbereitungsanlagen, bei welchen die Güteüberwachung auf Grund von Mängeln eingestellt wurde, werden in jedem Fall auf der Internetseite des Landratsamtes bekanntgeben (§ 13 ErsatzbaustoffV).

Für bestimmte mineralische Ersatzbaustoffen gelten Mindesteinbaumengen und/oder Anzeigepflichten vier Wochen vor Beginn des Einbaus sowie zwei Wochen nach Abschluss der der Baumaßnahme (§§ 20 und 22 ErsatzbaustoffV). Der Einbau mineralischer Ersatzbaustoffe und ihrer Gemische, (ausgenommen BM-0, BG-0, SKG, GS-0) in festgesetzten Wasserschutzgebieten und Heilquellenschutzgebieten löst die Anzeigepflichten ebenfalls aus. Für die erforderlichen Anzeigen sind Vordrucke auf der Internetseite des Landratsamtes Fürth bereitgestellt. Die Verwendung anzeigepflichtiger mineralischer Ersatzbaustoffe wird behördlicherseits im Ersatzbaustoffkataster dokumentiert (§ 23 ErsatzbaustoffV).

Für anzeigepflichtige Ersatzbaustoffe hat der Grundstückseigentümer oder ein von ihm beauftragter Dritter nach Ende der bestimmungsgemäßen Nutzung eines technischen Bauwerkes dem Landratsamt Fürth den Zeitpunkt des Rückbaus des technischen Bauwerks innerhalb eines Jahres mitzuteilen. Sollen die mineralischen Ersatzbaustoffe am Einbauort verbleiben, ist dies de, Landratsamt unter Angabe der Folgenutzung des Einbauortes ebenfalls mitzuteilen (§ 22 Abs. 6 ErsatzbaustoffV).

Nachfolgende Formulare sind für die Erstellung der erforderlichen Anzeigen zu verwenden. Bei Fragen stehen Ihnen die Kollegen des Staatlichen Abfallrechts am Landratsamt Fürth per E-Mail unter gerne zur Verfügung. 

Für die in nachfolgender Tabelle aufgelisteten Aufbereitungsanlagen wurde die Fremdüberwachung aufgrund von in der Güteüberwachung festgestellten Mängeln in der Durchführung oder der Dokumentation der werkseigenen Produktionskontrolle durch die Überwachungsstelle eingestellt (§ 13 Abs. 2 Satz 4 ErsatzbaustoffV). Die betreffenden Aufbereitungsanlagen sind gemäß § 13 Abs. 3 ErsatzbaustoffV auf der Internetseite des Landratsamtes Fürth bekannt zu machen. 

Weitere Informationen zum Thema ErsatzbaustoffV u. a. ausführliche FAQ hat das bayerische Landesamt für Umwelt auf seiner Internetseite bereitgestellt (https://www.lfu.bayern.de/abfall/mineralische_abfaelle/ersatzbaustoffverordnung).

 

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